Artikel 6 VO (EU) 2023/2831
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union ( „NACE-Klassifikation” ). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen De-minimis-Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister. Die entsprechenden Informationen über De-minimis-Beihilfen, die Finanzintermediäre, die De-minimis-Beihilferegelungen durchführen, erhalten, müssen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts nach Absatz 5 eingetragen werden. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf.
(4) Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung nicht übersteigt und dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(5) Für die Anwendung von Absatz 1 melden Finanzintermediäre, die De-minimis-Beihilferegelungen durchführen, dem Mitgliedstaat jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Quartalsende den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die sie in dem betreffenden Quartal erhalten haben. Als Tag der Gewährung gilt der letzte Tag des jeweiligen Quartals.
(6) Mitgliedstaaten, die ein Zentralregister auf nationaler Ebene führen, übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres aggregierte Daten über die im Vorjahr gewährten De-minimis-Beihilfen. Die aggregierten Daten umfassen die Zahl der Beihilfeempfänger, den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen und den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen je Wirtschaftszweig (im Sinne der NACE-Klassifikation). Die erste Datenübermittlung erfolgt für zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 gewährte De-minimis-Beihilfen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission über frühere Zeiträume Bericht erstatten, wenn die aggregierten Daten dafür vorliegen.
(7) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission für erforderlich hält, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.
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