Artikel 13 VO (EU) 2023/2833
Jahresbericht
(1) Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres einen Bericht, der die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13 festgelegten Angaben enthält.
(2) Zur Erfüllung der jährlichen Berichterstattungspflichten gemäß Absatz 1 sind die aus dem eBCD-System generierten Berichte zu verwenden. Die Mitgliedstaaten machen in ihren Jahresberichten auch die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13 festgelegten Angaben, die nicht aus dem eBCD-System generiert werden können.
(3) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen den Jahresbericht der Union und übermittelt diesen bis zum 15. September eines jeden Jahres dem ICCAT-Sekretariat.
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