ANHANG III VO (EU) 2023/2833
Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments für Roten Thun (BCD)
- 1.
- GRUNDPRINZIPIEN
- 1.
- Sprache
Für das Ausfüllen des BCD ist eine Amtssprache der ICCAT (Englisch, Französisch und Spanisch) zu verwenden.
- 2.
- Nummerierung
Die Mitgliedstaaten müssen für die BCD ein einheitliches Nummerierungssystem unter Verwendung ihres ICCAT-Ländercodes oder ihres ISO-Codes in Kombination mit einer achtstelligen Nummer aufstellen, von denen zwei Stellen auf das Fangjahr verweisen.
Beispiel: CA-09-123456 (CA steht für Kanada).
Bei aufgeteilten Sendungen oder Verarbeitungserzeugnissen sind Kopien des ursprünglichen BCD zu nummerieren, indem die Nummer des ursprünglichen BCD durch eine zweistellige Nummer ergänzt wird.
Beispiel: CA-09-123456-01, CA-09-123456-02, CA-09-123456-03.
Die Nummerierung erfolgt fortlaufend und vorzugsweise als Ausdruck. Die Seriennummern der ausgestellten Blanko-BCD sind unter dem Namen des Empfängers zu registrieren.
Im Falle der Erstellung eines Sammel-BCD muss der Betreiber des Zuchtbetriebs oder sein bevollmächtigter Vertreter beim Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat eine neue BCD-Nummer beantragen. Die Nummer von Sammel-BCD muss den Buchstaben „G” enthalten, beispielsweise wie in „CA-09-123456-G” .
- 2.
- FANGINFORMATION
- 1.
- Ausfüllen des Formulars
- a)
- Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist auf alle Fänge von Rotem Thun anwendbar.
Der Kapitän des Fangschiffs oder der Betreiber der Tonnare oder deren befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt FANGINFORMATION ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt FANGINFORMATION ist spätestens bis zum Abschluss der Übernahme, Umladung oder Anlandung auszufüllen.
Hinweis: Wenn bei einem gemeinsamen Fangeinsatz unterschiedliche Flaggen zum Einsatz kommen, ist für jede Flagge ein BCD zu erstellen. In diesem Fall sind in jedem BCD unter SCHIFF/TONNARE die gleichen Informationen über das Schiff, das den Fang tatsächlich getätigt hat, und alle anderen an diesem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeuge anzugeben, während unter FANGINFORMATION die Daten über den Fang aufzuführen sind, die jeder Flagge auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des gemeinsamen Fangeinsatzes zugewiesen wurden.
Bei Fängen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz, der Schiffe unter derselben Flagge betrifft, füllt der Kapitän des Fangschiffs, das die Fänge tatsächlich getätigt hat, oder sein befugter Vertreter oder der befugte Vertreter der Flagge im Namen aller an diesem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe das BCD-Formular aus.
- b)
- Besondere Anweisungen
„NAME DES FANGSCHIFFS/DER TONNARE” : Hier ist der Name des Fangschiffes anzugeben, das die Fänge tatsächlich getätigt hat.
„NAME DER ANDEREN FANGSCHIFFE” : Dieses Feld gilt nur für gemeinsame Fangeinsätze. Darin werden die anderen teilnehmenden Fischereifahrzeuge aufgelistet.
„FLAGGE” : Hier ist der Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat anzugeben.
„ICCAT-REGISTERNUMMER” : Hier ist die ICCAT-Nummer des Fangschiffs oder Tonnare-Fischers anzugeben, das/der berechtigt ist, im ICCAT-Konventionsbereich Roten Thun zu fangen. Dieses Feld ist nicht für Fangschiffe vorgesehen, die Roten Thun als Beifang fangen. Bei einem gemeinsamen Fangeinsatz sind die ICCAT-Registernummern des Schiffes, das den Fang tatsächlich getätigt hat, sowie der anderen an diesem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe aufzuführen.
„EINZELQUOTE” : Hier ist der Betrag der jedem Schiff zugeteilten Einzelquote anzugeben.
„FÜR DIESES BCD VERWENDETE QUOTE” : Hier ist die Fangmenge anzugeben, die diesem BCD zuzuordnen ist.
„FANGGERÄT” : Hier ist unter Verwendung der folgenden Codes das Fanggerät anzugeben:
BB Köderschiffe GILL Kiemennetz HAND Handleinenfänger HARP Harpune LL Langleinenfänger MWT Schwimmschleppnetz PS Ringwade RR Handangel SPHL Sport-Handleine SPOR Sportfischerei allgemein SURF Oberflächenfischerei allgemein TL Tended line TRAP Tonnare TROL Schleppangel UNCL Fangmethode nicht angegeben OT Sonstige „ANZAHL FISCHE” : Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, an denen Schiffe unter derselben Flagge beteiligt sind, ist die Gesamtzahl der bei diesem Einsatz gefangenen Fische anzugeben. Wenn an einem gemeinsamen Fangeinsatz unter verschiedenen Flaggen fahrende Schiffe beteiligt sind, ist die Anzahl der den einzelnen Flaggen zugeordneten Fische gemäß dem Verteilungsschlüssel anzugeben.
„GESAMTGEWICHT” : Hier ist das gerundete Gesamtgewicht in Kilogramm anzugeben. Wenn das gerundete Gewicht zum Zeitpunkt des Fangs nicht angegeben wird, so ist die Aufmachungsform (z. B. GG) anzugeben. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen unter verschiedenen Flaggen ist das gerundete Gewicht anzugeben, das der entsprechenden Flagge gemäß dem Verteilungsschlüssel zugewiesen wurde.
„GEBIET” : Hier ist das Mittelmeer, der Westatlantik, der Ostatlantik oder der Pazifische Ozean anzugeben.
„MARKIERUNGSNUMMER (falls zutreffend)” : Hier können weitere Zeilen eingefügt werden, damit die Markierungsnummern für die einzelnen Fische aufgelistet werden können.
- 2.
- Validierung
Für die Validierung des Abschnitts FANGINFORMATION ist der Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat verantwortlich, es sei denn, der Rote Thun wird nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Verordnung markiert.
- 3.
- HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH
- 1.
- Ausfüllen des Formulars
- a)
- Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für die Ausfuhr von lebendem Roten Thun vorgesehen.
Der Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH ist vor dem ersten Übernahmevorgang, d. h. der Übertragung von Fisch vom Netz des Fangschiffs in den Transportkäfig, auszufüllen.
Hinweis: Wenn eine gewisse Menge Fisch während der Übernahme verendet und auf dem betreffenden Inlandsmarkt gehandelt oder ausgeführt wird, ist das ursprüngliche BCD (wobei der Abschnitt FANGINFORMATION ausgefüllt ist) zu kopieren, und der Abschnitt HANDELSANGABEN des kopierten BCD ist von dem Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugtem Vertreter oder dem befugten Vertreter des Flaggenmitgliedstaats auszufüllen und an den Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt bzw. an den Einführer zu übermitteln. Mit der Validierung dieser Kopie durch die staatlichen Behörden wird sichergestellt, dass es sich um eine gültige Kopie handelt, die von den Behörden des Mitgliedstaats erfasst wurde. Ohne behördliche Validierung ist eine BCD-Kopie nichtig.
Bei einem gemeinsamen Fangeinsatz, an dem Schiffe desselben Mitgliedstaats beteiligt sind, ist der Kapitän des Fangschiffes, das die Fänge tatsächlich getätigt hat, oder sein befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats für das Ausfüllen des Formulars verantwortlich.
- b)
- Besondere Anweisungen
„GEBIET” : Hier wird das Übernahmegebiet — Mittelmeer, Westatlantik, Ostatlantik oder Pazifik — angegeben.
„AUSFUHR-/ABGANGSORT” : Hier wird für das Fischereigebiet, in dem die Übernahme des Roten Thuns stattfindet, der Name des Mitgliedstaats oder der Konventionspartei oder andernfalls „Hohe See” angegeben.
„TRANSPORTBESCHREIBUNG” : Alle einschlägigen Dokumente, die als Handelsbeleg gelten, sind beizufügen.
- 2.
- Validierung
Der Flaggenmitgliedstaat darf keine Dokumente validieren, bei denen der Abschnitt FANGINFORMATION nicht ausgefüllt ist.
- 4.
- ÜBERNAHMEANGABEN
- 1.
- Ausfüllen des Formulars
- a)
- Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für lebenden Roten Thun vorgesehen.
Der Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt ÜBERNAHMEANGABEN ausgefüllt wird. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, an denen Schiffe desselben Mitgliedstaats beteiligt sind, ist der Kapitän des Fangschiffes, das die Fänge tatsächlich getätigt hat, oder sein befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats für das Ausfüllen des Formulars verantwortlich.
Der Abschnitt ÜBERNAHMEANGABEN ist spätestens am Ende des ersten Übernahmevorgangs, d. h. der Übertragung von Fisch vom Netz des Fangschiffs in den Transportkäfig, auszufüllen.
Nach Abschluss der Übernahme übermittelt der Kapitän des Fangschiffs (oder der Kapitän des Fangschiffs, das die Fänge tatsächlich getätigt hat, bei einem gemeinsamen Fangeinsatz, an dem Schiffe desselben Mitgliedstaats beteiligt sind) dem Kapitän des Schleppers das BCD (mit den ausgefüllten und falls erforderlich validierten Abschnitten FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHMEANGABEN).
Das ausgefüllte BCD muss bei der Übernahme des Fischs während des Transports in einen Zuchtbetrieb, einschließlich des Umsetzens von lebendem Rotem Thun aus dem Transportkäfig in einen anderen Transportkäfig, oder während des Transfers von verendetem Roten Thun aus dem Transportkäfig auf ein Hilfsschiff vorhanden sein.
Hinweis: Wenn eine gewisse Menge Fisch während der Übernahme verendet, ist das ursprüngliche BCD (wobei die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHMEANGABEN ausgefüllt und gegebenenfalls validiert sind) zu kopieren, und der Abschnitt HANDELSANGABEN des kopierten BCD ist von dem Verkäufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt/Ausführer oder dessen befugtem Vertreter oder dem befugten Vertreter des Flaggenmitgliedstaats auszufüllen und an den Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt/Einführer zu übermitteln. Mit der Validierung dieser Kopie durch die staatlichen Behörden wird sichergestellt, dass es sich um eine gültige Kopie handelt, die von den Behörden des Mitgliedstaats erfasst wurde. Ohne behördliche Validierung ist eine BCD-Kopie nichtig.
- b)
- Besondere Anweisungen
„ANZAHL VERENDETE FISCHE BEI ÜBERNAHME” und „GESAMTGEWICHT VERENDETE FISCHE” : Dieses Feld ist (gegebenenfalls) vom Kapitän des Schleppers auszufüllen.
„NETZKÄFIG Nr.” : Hier ist die Zahl der Käfige anzugeben, wenn der Schlepper mehrere Käfige transportiert.
- 2.
- Validierung
Dieser Abschnitt muss nicht validiert werden.
- 5.
- UMLADUNG
- 1.
- Ausfüllen des Formulars
- a)
- Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für verendeten Roten Thun vorgesehen.
Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt UMLADUNG ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt UMLADUNG ist bis zum Abschluss der Umladung auszufüllen.
- b)
- Besondere Anweisungen
„DATUM” : Hier ist das Datum der Umladung anzugeben.
„HAFENNAME” : Hier ist der bezeichnete Umladehafen anzugeben.
„HAFENSTAAT” : Hier ist der Mitgliedstaat oder die Konventionspartei des bezeichneten Umladehafens anzugeben.
- 2.
- Validierung
Der Flaggenmitgliedstaat darf keine Dokumente validieren, bei denen der Abschnitt FANGINFORMATION nicht ausgefüllt und validiert ist.
- 6.
- ZUCHTBETRIEB
- 1.
- Ausfüllen des Formulars
- a)
- Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für lebenden, in Käfige eingesetzten Roten Thun vorgesehen.
Der Kapitän des Schleppers übergibt das BCD (wobei die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHMEANGABEN ausgefüllt und gegebenenfalls validiert sind) zum Zeitpunkt des Einsetzens an den Betreiber des Zuchtbetriebs.
Der Betreiber des Zuchtbetriebs oder dessen befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt ZUCHTBETRIEB ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt ZUCHTBETRIEB ist bis zum Abschluss des Einsetzens in Netzkäfige auszufüllen.
- b)
- Besondere Anweisungen
„NETZKÄFIG Nr.” : Hier wird die Nummer des einzelnen Netzkäfigs angegeben.
„ANGABEN ZUM REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER” : Diese Felder sind für Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters vorgesehen.
- 2.
- Validierung
Für die Validierung des Abschnitts ZUCHTBETRIEB ist der Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat verantwortlich.
BCD, bei welchen die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHMEANGABEN nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurden, dürfen vom Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat nicht validiert werden.
- 7.
- ENTNAHME
- 1.
- Ausfüllen des Formulars
- a)
- Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für verendeten Roten Thun in Zuchtbetrieben vorgesehen.
Der Betreiber des Zuchtbetriebs oder dessen befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt ENTNAHME ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt ENTNAHME ist bis zum Abschluss der Entnahme auszufüllen.
- b)
- Besondere Anweisungen
„MARKIERUNGSNUMMERN (falls zutreffend)” : Hier können weitere Zeilen eingefügt werden, damit die Markierungsnummern für die einzelnen Fische aufgelistet werden können.
„ANGABEN ZUM REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER” : Diese Felder sind für Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters vorgesehen.
- 2.
- Validierung
Für die Validierung des Abschnitts ENTNAHME ist der Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat verantwortlich.
BCD, bei welchen die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH, ÜBERNAHMEANGABEN und ZUCHTBETRIEB nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurden, dürfen vom Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat nicht validiert werden.
- 8.
- HANDELSANGABEN
- 1.
- Ausfüllen des Formulars
- a)
- Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist auf verendeten Roten Thun anwendbar.
Der Verkäufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt oder der Ausführer oder deren befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Mitgliedstaats dieses Verkäufers bzw. Ausführers ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt HANDELSANGABEN ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt „HANDELSANGABEN” ist auszufüllen, bevor der Fisch im Binnenhandel gehandelt oder bevor er ausgeführt wird.
- b)
- Besondere Anweisungen
„TRANSPORTBESCHREIBUNG” : Alle einschlägigen Dokumente, die als Handelsbeleg gelten, sind beizufügen.
- 2.
- Validierung
Für die Validierung des Abschnitts HANDELSANGABEN ist der Mitgliedstaat des Ausführers/Verkäufers verantwortlich, es sei denn, der Rote Thun wird nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Verordnung markiert.
Hinweis: In den Fällen, in denen mehr als eine Transaktion im Rahmen des Binnenhandels bzw. mehr als eine Ausfuhr aus einem einzigen BCD resultiert, wird eine Kopie des ursprünglichen BCD vom Mitgliedstaat des inländischen Verkäufers oder Ausführers validiert und als ursprüngliches BCD verwendet und akzeptiert. Mit der behördlichen Validierung dieser Kopie wird sichergestellt, dass es sich um eine gültige Kopie handelt, die von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert wurde. Ohne behördliche Validierung ist eine BCD-Kopie nichtig.
Bei Wiederausfuhr muss, damit alle weiteren Bewegungen verfolgt werden können, die WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG (Anhang V) verwendet werden, in der über die Nummer des Originals des BCD auf die im ursprünglichen BCD enthaltene Fanginformation zu verweisen ist.
Wenn Roter Thun von einem Mitgliedstaat oder einer Partei gefangen wird und dann unter Verwendung des Markierungssystems verendet in ein Land ausgeführt und in ein anderes Land wiederausgeführt wird, muss das der WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG beiliegende BCD nicht validiert werden. Die WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG muss hingegen validiert werden.
Nach der Einfuhr kann der Rote Thun in mehrere Teile zerlegt werden, die anschließend wiederum ausgeführt werden können. Der wiederausführende Mitgliedstaat oder die wiederausführende Partei müssen bestätigen, dass das wiederausgeführte Stück Teil des ursprünglichen Fischs ist, für den das BCD erstellt wurde.
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