Artikel 25 VO (EU) 2023/2834

Festsetzung der repräsentativen CIF-Preise für Melasse

(1) Die Kommission setzt die repräsentativen CIF-Preise für Melasse auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest.

(2) Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt berücksichtigt die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen, insbesondere

a)
Angebote auf dem Weltmarkt;
b)
im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn

a)
die Melasse nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität ist oder
b)
zu dem im Angebot genannten Preis nur eine geringe Menge Melasse gekauft werden kann, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder
c)
die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen zu der Annahme Anlass geben, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.

(4) Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt kann die Kommission den Durchschnitt mehrerer Preise als Grundlage nehmen, sofern dieser Durchschnitt als repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes betrachtet werden kann.

(5) Bei den repräsentativen Preisen für Melasse auf dem Weltmarkt oder auf dem Einfuhrmarkt der Union gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt es sich um die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelten repräsentativen CIF-Preise.

(6) Die repräsentativen CIF-Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die Schwankungen der Berechnungsfaktoren zu einem Anstieg oder Rückgang von 1,5 EUR pro 100 Kilogramm oder mehr in Bezug auf die zuvor festgesetzten repräsentativen CIF-Preise führen.

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