Artikel 4 VO (EU) 2023/2842

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Im Titel der Verordnung, in den Artikeln, in den Artikel- und Kapitelüberschriften und in den Anhängen wird das Substantiv „Gemeinschaft” oder das entsprechende Adjektiv durch „Union” in der korrekten grammatikalischen Form ersetzt.
2.
Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

(17)
„Sichtung” jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das Tätigkeiten ausübt, die gemäß Artikel 3 als IUU-Fischerei erachtet werden können, durch eine mit Inspektionen auf See beauftragte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder eines Drittlands;

3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Schiffe, die an IUU-Fischerei beteiligt sind

Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffenden Gebiet gelten, eine oder mehrere der Tätigkeiten durchgeführt hat, die

a)
in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis m der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt sind, oder
b)
als schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a bis f, h, i, j, l und n der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.

4.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Inspektionsverfahren

Für die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der einschlägigen internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Titel VII Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an.

5.
In Artikel 11 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen oder andere sachdienliche Daten oder Informationen dem Beamten den Nachweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung betrieben hat, so übt der Beamte die in Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Verpflichtungen aus.

(2) Erbringt die Inspektion den Beweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug eines Drittlands IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 betrieben hat, so untersagt die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats diesem Schiff die Anlandung oder Umladung seines Fangs oder den Zugang zu Hafendiensten.

6.
Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

Fangbescheinigungsregelung für Fischereierzeugnisse

7.
Artikel 12 Absatz 5 wird gestrichen.
8.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 12a Integriertes computergestütztes Informationsmanagementsystem für die Fangbescheinigungsregelung

(1) Um die integrierte Verwaltung, Bearbeitung und Speicherung sowie den integrierten Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten zu ermöglichen, die für amtliche Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Wiederausfuhr und gegebenenfalls der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen relevant sind, richtet die Kommission im Einklang mit den Artikeln 12b, 12c und 12d der vorliegenden Verordnung ein digitales Informationsmanagementsystem (im Folgenden „CATCH” ) für die Fangbescheinigungsregelung ein. CATCH wird in das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannte Trade Control and Expert System (im Folgenden „TRACES” ) eingebunden.

(2) Der Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten im Zusammenhang mit der Ein- und Wiederausfuhr und gegebenenfalls Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und den damit verbundenen Kontrollen, Risikomanagementmaßnahmen, Überprüfungen und Prüfungen sowie in diesem Kapitel erwähnten Dokumenten (Einfuhranmeldungen, Fangbescheinigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Erklärungen, Anträge oder Entscheidungen usw.) zwischen dem Einführer, dem Wiederausführer und gegebenenfalls dem Ausführer und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung wird über CATCH durchgeführt.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung für die Fälle zu erlassen, in denen vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung von Absatz 2 des genannten Artikels sowie die entsprechenden Bedingungen dafür festgelegt werden.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Informationen, die die Einführer über CATCH übermitteln, der Mengenverwaltung sowie nach den Grundsätzen des Risikomanagements – ihren Kontrollen und Überprüfungen und der Beschlussfassung gemäß diesem Kapitel, gemäß den in diesem Kapitel genannten delegierten und Durchführungsrechtsakten und gemäß Artikel 54a zugrunde.

Artikel 12b Allgemeine Funktionen von CATCH

(1) CATCH

a)
ermöglicht es, Informationen, Daten und Dokumente, die für die Durchführung der Kontrollen, Risikomanagementmaßnahmen, Überprüfungen, Prüfungen, Mengenverwaltung sowie für die Beschlussfassung nach Maßgabe dieses Kapitels und der entsprechenden delegierten und Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Kapitel und gemäß Artikel 54a erforderlich sind, computergestützt zu übermitteln, zu verarbeiten, zu speichern, zu verwalten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Flaggenstaaten, Verarbeitungsländern und anderen beteiligten Drittländern sowie Einführern und Ausführern auszutauschen;
b)
bietet ein System für die Mengenverwaltung, das gewährleistet, dass das Gewicht der Rohware für eine oder mehrere Einfuhren im Rahmen einer einzigen Fangbescheinigung nicht höher ist als das in einer solchen Bescheinigung validierte Gewicht;
c)
ermöglicht es, bis zum 10. Januar 2028 Informationen, Daten und Dokumente, die für die Einfuhr, Wiederausfuhr und gegebenenfalls Ausfuhr von Fischereierzeugnissen im Einklang mit diesem Kapitel und mit den gemäß diesem Kapitel erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten relevant sind, mit anderen Behörden der Mitgliedstaaten und mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durch die zentrale EU-Anlaufstelle ( „EU Single Window” ) auszutauschen;
d)
ermöglicht das elektronische Risikomanagement und die elektronische Risikoanalyse.

(2) CATCH kann mit anderen Systemen, die für die Bekämpfung von IUU-Fischerei relevant sind, interoperieren, unter anderem über eine Schnittstelle zu bestehenden und funktionsfähigen nationalen IT-Systemen.

Artikel 12c Funktionsweise von CATCH

Im Einklang mit den Vorschriften für das TRACES-System kann die Kommission Durchführungsrechtsakte über die Funktionsweise von CATCH erlassen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)
die technischen Anforderungen an CATCH als Systemkomponente des TRACES-Systems, einschließlich des elektronischen Mechanismus für den Datenaustausch mit den bestehenden nationalen und sonstigen Systemen, der Ermittlung geltender Normen, der Festlegung von Nachrichtenstrukturen, der Zugangsbedingungen, der Datenwörterbücher und des Austauschs von Protokollen und Verfahren;
b)
die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise von CATCH und seiner Systemkomponenten, um den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten;
c)
Notfallregelungen für den Ausfall einer Funktion von CATCH;
d)
die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen den betreffenden Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen gemäß Artikel 13 oder anderen internationalen Organisationen ein beschränkter Zugang zu den Funktionen von CATCH gewährt werden darf, und die technischen Anforderungen für einen solchen Zugang;
e)
die Bedingungen, unter denen elektronische Dokumente im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) validiert werden;
f)
die Muster, Formulare und Bestimmungen für die Ausstellung der amtlichen Dokumente gemäß dieser Verordnung, auch in elektronischer Form, außer denjenigen in diesem Kapitel und den zugehörigen Anhängen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12d Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) sind anwendbar, soweit die mithilfe von CATCH verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

(2) Im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Übermittlung der relevanten Informationen an CATCH und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) Die Kommission gilt im Zusammenhang mit ihrer Verantwortung für die Verwaltung von CATCH und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben können, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass CATCH den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 134 und 135 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt.

Artikel 12e Datensicherheit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass CATCH den Bestimmungen über Datensicherheit gemäß den Artikeln 134 und 136 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt.

9.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Einfuhr von Fischereierzeugnissen

b)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die in derselben Form aus einem anderen Drittland als dem Flaggenstaat oder dem Staat, in dem die Verarbeitung gemäß Absatz 2 erfolgt, in die Union verbracht werden, hat der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats folgende Unterlagen vorzulegen:

a)
die vom Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte bestätigte Erklärung über

i)
die ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls das Original der in Absatz 2 genannten Erklärung zu den betreffenden Fischereierzeugnissen, wenn die gesamte Sendung ausgeführt wird, oder
ii)
eine Kopie der ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls eine Kopie der in Absatz 2 genannten Erklärung, wenn nur ein Teil der betreffenden Fischereierzeugnisse in der Sendung ausgeführt wird, und

b)
schriftliche Nachweise dafür, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind. Solche schriftlichen Nachweise hierfür sind,

i)
wenn die gesamte Sendung einer Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Absatz 2 genannten Erklärung ausgeführt wird: das einzige Frachtpapier, das für die Beförderung vom Gebiet des Flaggenstaats oder des Staates, in dem die Verarbeitung erfolgt, durch das betreffende Drittland erstellt wurde, oder
ii)
wenn die ursprüngliche Sendung einer Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Absatz 2 genannten Erklärung aufgeteilt wird: ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unter Verwendung des in Artikel 54a genannten Musters validiertes Dokument, das mindestens Folgendes enthält:

eine genaue Beschreibung der Fischereierzeugnisse und das Gewicht der ausgeführten Sendung, den Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Fischereierzeugnisse und gegebenenfalls den Namen der Schiffe oder der Angabe der sonstigen verwendeten Beförderungsmittel und

den Namen und die Zulassungsnummer der Lagereinrichtung sowie die Bedingungen, unter denen die Fischereierzeugnisse in dem betreffenden Drittland verblieben sind.

Unterliegt die betreffende Art einer von einer regionalen Fischereiorganisation erlassenen und nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung, so kann das oben genannte Dokument durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Drittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

(2) Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland verarbeitet wurden, muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mit dem Formular in Anhang IV eine vom Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden bestätigte Erklärung vorlegen,

a)
die eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen enthält,
b)
aus der hervorgeht, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat validierten Fangbescheinigungen beilagen, und
c)
der Folgendes beigefügt ist:

i)
die ursprünglichen Fangbescheinigungen, wenn sämtliche betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurden, oder
ii)
eine Kopie der ursprünglichen Fangbescheinigungen, wenn ein Teil der betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurde.

Unterliegen die betreffenden Arten einer von einer regionalen Fischereiorganisation erlassenen und nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

10.
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Einführer von Fischereierzeugnissen in die Union übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Fischereierzeugnisse eingeführt werden sollen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 erstellte Fangbescheinigung zusammen mit den zugehörigen in der Anlage zu Anhang II vorgesehenen Angaben zur Beförderung, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 erstellten Erklärung des Verarbeitungsbetriebs und anderen in den Artikeln 12, 14 und 17 verlangten Angaben elektronisch über CATCH. Die Fangbescheinigung muss mit allen einschlägigen Begleitdokumenten mindestens drei Werktage vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Union übermittelt werden. Die Frist von drei Werktagen kann je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Union oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements alle übermittelten Dokumente, insbesondere die Fangbescheinigung, anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.

11.
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Überprüfungen zielen auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der auf Unionsebene im Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten zu demselben Zweck zusätzliche nationale Kriterien ausarbeiten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Kriterien und etwaige Aktualisierungen dieser Kriterien mit. Die Kommission legt die Unionskriterien mittels Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.
Artikel 27 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Unbeschadet der Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen werden Fischereifahrzeuge der Union nicht in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufgenommen, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Maßnahmen wegen einer Zuwiderhandlung, die einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 42 der vorliegenden Verordnung darstellt, ergriffen hat.

13.
In Artikel 38 werden die folgenden Nummern angefügt:

10. Der Besitz, auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****), der Betrieb oder das Management durch Betreiber aus der Union von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Landes ist verboten. Die Unionseigentümer, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer, von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Landes müssen beantragen, dass diese Schiffe innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 dieser Verordnung aus dem Register für diese Länder gestrichen werden. Kann der Antrag nicht direkt von den Eigentümern, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer, gestellt werden, beauftragen sie eine einschlägige natürliche oder juristische Person, die befugt ist, in ihrem Namen zu handeln, diese Streichung innerhalb der vorgesehenen Frist zu beantragen;

11. Fischereifahrzeugen unter der Flagge solcher Länder ist der Zugang zu Hafendiensten und die Anlandung oder Umladung in Häfen der Union verboten.

14.
Die Überschrift des Kapitels IX erhält folgende Fassung:

Kapitel IX

15.
Artikel 42 erhält folgende Fassung:

Artikel 42 Schwere Verstöße

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß” jeden in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 jener Verordnung als schwerer Verstoß eingestuft wird.

16.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 42a Verfahren bei schweren Verstößen

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 50 der vorliegenden Verordnung wenden die Mitgliedstaaten Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an, wenn ein schwerer Verstoß festgestellt wird.

17.
Artikel 43 erhält folgende Fassung:

Artikel 43 Maßnahmen und Sanktionen

Bei schweren Verstößen wenden die Mitgliedstaaten Maßnahmen und Sanktionen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an.

18.
Die Artikel 44 bis 47 werden aufgehoben.
19.
Artikel 54 erhält folgende Fassung:

Artikel 54 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(******).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

20.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 54a Anhänge und Dokumente

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, von Anhang II, einschließlich dessen Anlage, und von Anhang IV sowie zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Annahme und Aktualisierung eines Musters für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Dokument zu erlassen, um internationalen Entwicklungen bei Fangdokumentationsregelungen, wissenschaftlichen Entwicklungen und dem technischen Fortschritt, einschließlich Anpassungen für die Zwecke der Anwendung von CATCH, Rechnung zu tragen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur jährlichen Änderung des Anhangs I auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII erhobenen Informationen zu erlassen.

Artikel 54b Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(*******) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

21.
Anhang II und seine Anlage erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
22.
In Anhang IV erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

DOKUMENTENNUMMER(********): …

Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur) von Fängen stammen, für die die nachstehenden Fangbescheinigungen gelten:

Artikel 5 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139

Die Verordnung (EU) 2016/1139 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 12 wird aufgehoben.
2.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13 Erlaubte Toleranzspanne

(1) Abweichend von Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt bis zum 10. Januar 2028 die erlaubte Toleranzspanne bei den unter diese Verordnung fallenden Fängen, die unsortiert angelandet werden, 20 % je Art.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für Anlandungen in gelisteten Häfen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort festgelegte Toleranzspanne.

Artikel 6 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403

In Titel II der Verordnung (EU) 2017/2403 wird Kapitel VI aufgehoben.

Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 1 gilt ab dem 10. Januar 2026.

(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die folgenden Nummern in Artikel 1 ab dem 9. Januar 2024:

a)
die Nummern 7, 8, 9, 49 und 63;
b)
die Teile der Nummern 6, 13 und 51, die sich auf die Entwicklung folgender Maßnahmen durch die Kommission beziehen:

Schiffsüberwachungssysteme für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung,

Fischereilogbücher und andere Systeme für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung und

elektronisches System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

(4) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung für alle Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ab dem Zeitpunkt, ab dem der genannte geänderte Artikel gilt. Für alle anderen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelten diese Begriffsbestimmungen ab dem 10. Januar 2026.

(5) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Teile der Nummern 11 und 20 des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die sich auf die erlaubte Toleranzspanne bei den in das Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung bzw. in die Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beziehen, ab dem 10. Juli 2024.

(6) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummer 76 ab dem 1. Januar 2026.

(7) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummern 10, 14, 22, 36 bis 42 und 50 ab dem 10. Januar 2028.

(8) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummern 58, 60 und 62 nicht im Falle der Fischerei ohne Schiff ab dem 10. Januar 2028.

(9) Artikel 2 gilt ab dem 9. Januar 2024.

(10) Artikel 3 gilt ab dem 10. Januar 2026.

(11) Artikel 4 gilt ab 10. Januar 2026.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gelten die Nummern 13, 19 und 20 ab dem 9. Januar 2024.

(12) Artikel 5 Nummer 1 gilt ab dem 10. Januar 2028 und Artikel 5 Nummer 2 gilt ab dem 10. Juli 2024.

(13) Artikel 6 gilt ab dem 10. Januar 2026.

(14) Ungeachtet der Absätze 2 bis 13 des vorliegenden Artikels gelten die Bestimmungen dieser Verordnung zur Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission ab dem 9. Januar 2024. Die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 8 ab dem in den Absätzen 2 bis 13 des vorliegenden Artikels und in anderen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkten des Beginns der Anwendung.

Artikel 8 Übergangsbestimmungen

(1) Werden die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf bestimmte Kategorien von Schiffen, insbesondere Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, nach dem 9. Januar 2024 anwendbar, so gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die durch die vorliegende Verordnung geändert oder aufgehoben werden und am Tag vor diesem Zeitpunkt für diese Kategorien von Schiffen gelten, insbesondere die Artikel 14 bis 25 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, bis zu dem Tag, an dem die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf diese Kategorien von Schiffen anwendbar werden.

(2) Für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gelten Artikel 9, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 7 bis 12 sowie die Artikel 15, 19a, 21 bis 24 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung für diese Schiffe ab dem 10. Januar 2028.

(3) Bis zum 10. Januar 2027 können die Mitgliedstaaten weiterhin die in Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung genannten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme anwenden, die von der Kommission gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 76 und 77 sowie den Anhängen XIX, XX und XXI der Durchführungsverordnung (EU)Nr. 404/2011 der Kommission(1) als zum 9. Januar 2024 anwendbar genehmigt wurden und die nicht abgelaufen sind.

(4) Vom 10. Juli 2024 bis zum 10. Januar 2026 und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der zum 8. Januar 2024 geltenden Fassung stellt die Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung der geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einen schweren Verstoß dar, wenn ein oder mehrere der entsprechenden Kriterien gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfüllt sind.

(5) Für die elektronische Übermittlung von Fangbescheinigungen und anderen damit zusammenhängenden Unterlagen mittels CATCH gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung bis zum 10. Januar 2028 kann der Einführer Fangbescheinigungen und andere damit zusammenhängende Unterlagen verwenden, die vor dem 10. Januar 2026 gemäß den Artikeln 12 und 14 sowie den Anhängen II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 validiert, bestätigt oder unterzeichnet wurden, in der zum Zeitpunkt ihrer Validierung, Billigung oder Unterzeichnung geltenden Fassung.

(6) In Bezug auf die in Artikel 38 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung genannten Verpflichtung von Unionseigentümern, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer, von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern, die in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung aufgeführt sind, die Streichung dieser Schiffe aus dem Register für diese Länder zu beantragen, ist ein derartiger Antrag in Bezug auf Länder, die bereits am 9. Januar 2024 in der Liste aufgeführt waren, bis zum 10. März 2024 zu stellen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(***)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(****)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(*****)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(******)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(*******)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(********)

Nummer des Dokuments eintragen.

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.