ANHANG IV VO (EU) 2023/2842

Kriterien für die Einstufung eines Verstoßes als schwer gemäß Artikel 90 Absatz 3

Tätigkeit Kriterien

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a

Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind.

a)
Vorsätzliche Verwendung von Dokumenten, Daten oder Informationen zur Erlangung eines Vorteils im eigenen Interesse oder im Interesse Dritter;
b)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a begangen hat oder dafür in einem rechtskräftigen Urteil oder einer rechtskräftigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b

Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c;

a)
Die mit dem Verstoß zusammenhängenden Fischereierzeugnisse machen mindestens 10 % des Gesamtgewichts der betreffenden Erzeugnisse aus;
b)
Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, pro Art, Hol, Gebiet, Tag oder Fangreise aufzuzeichnen und zu melden, je nach Schwere des Verstoßes, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung insbesondere der Art und des Umfangs der Tätigkeit einschließlich der Beeinträchtigung oder des Ausmaßes des Schadens für die Fischereiressourcen und der betroffenen Meeresumwelt festzulegen ist;
c)
Störung der Installation oder des Betriebs des Schiffsüberwachungssystems, des AIS, des Fischereilogbuchs, des REM-Systems, des Wiegesystems, des Geräts zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung oder eines anderen verwendeten Überwachungssystems des Mitgliedstaats, einschließlich dessen Abschaltung, sofern nicht von den zuständigen Behörden genehmigt;
d)
Nichtaufzeichnung oder Nichtmeldung von Daten und Angaben an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats;
e)
Versäumnis, den Behörden der Mitgliedstaaten eine Fehlfunktion des Schiffsüberwachungssystems, des AIS, des Fischereilogbuchs, des REM-Systems oder anderer Überwachungsgeräte oder -systeme gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu melden;
f)
Versäumnis, Daten bezüglich Fischereitätigkeiten und Fangeinsätzen (einschließlich Verkaufsbelege), bei denen die Anlandung, die Umladung oder der Fangeinsatz außerhalb der Unionsgewässer stattgefunden hat, zu übermitteln;
g)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c

Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 korrekt aufzuzeichnen.

a)
Die Menge der Fischereierzeugnisse, die die erlaubte Toleranzspanne überschreitet, beträgt mindestens 100 % der erlaubten Toleranzspanne, berechnet als zulässige Menge in Prozent oder Kilogramm, oder in Fällen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, wenn die Menge der Fischereierzeugnisse, die die erlaubte Toleranzspanne überschreitet, mindestens 50 % der erlaubten Toleranzspanne – berechnet als zulässiger Prozentsatz – ausmacht;
b)
ungeachtet des Kriteriums nach Buchstabe a gilt bis zum 10. Januar 2028 für unsortierte Anlandungen von bei der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch gefangenen Arten, die mindestens 2 % des Gewichts aller angelandeten Arten ausmachen und für die Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a nicht gilt: wenn die Differenz zwischen den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen und den angelandeten oder sich aus einer Inspektion ergebenden Mengen mindestens 25 % je Art beträgt;
c)
ungeachtet des Kriteriums nach Buchstabe a gilt bis zum 10. Januar 2028 für Arten, die von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 erfasst sind: wenn die Differenz zwischen den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen und den angelandeten oder sich aus einer Inspektion ergebenden Mengen mindestens 25 % je Art beträgt;
d)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe d

Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Artikel 90 Absatz 2 gilt.

a)
Stationäre Fanggeräte und Fischsammelvorrichtungen sind entweder nicht korrekt gekennzeichnet oder weisen eine falsche Kennzeichnung, Etikettierung oder damit zusammenhängende Merkmale auf, die mehr als die Hälfte der Fanggeräte oder Fischsammelvorrichtungen betreffen;
b)
mehr als 10 % der vorgeschriebenen Anzahl akustischer Abschreckvorrichtungen werden nicht verwendet oder mehr als 10 % der vorgeschriebenen akustischen Abschreckvorrichtungen funktionieren nicht ordnungsgemäß;
c)
die Anzahl der eingesetzten stationären Fanggeräte und Fischsammelvorrichtungen übersteigt die zulässige Anzahl derartiger Geräte oder Vorrichtungen um 10 %;
d)
die Größe des gesamten oder eines Teils des aktiven Fanggeräts überschreitet die zulässigen Abmessungen um 10 %;
e)
die Selektivitätsmerkmale der Fanggeräte gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik werden durch Verkleinerung der Elemente eines Fanggeräts, die die Selektivität bestimmen, wie Maschenöffnung, Garndurchmesser oder Hakengröße um 3 mm oder 5 % – je nachdem, welcher Wert größer ist –, verändert;
f)
Versäumnis, andere Methoden und Vorrichtungen zur Optimierung der Selektivität, wie beispielsweise Fluchtfenster, Sortiergitter oder Fluchtöffnungen, gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einzusetzen;
g)
der Einsatz von Vorrichtungen, die die Selektivitätsmerkmale des Fanggeräts oder die unter Buchstabe f genannten Methoden und Vorrichtungen behindern oder anderweitig wirksam mindern;
h)
die an Bord befindlichen Sortier- und Wassertrennanlagen werden für Arten verwendet, für die der Einsatz derartiger Geräte verboten ist und für die Fangmöglichkeiten, Mehrjahrespläne, Inspektions- und Kontrollpläne oder Anlandeverpflichtung gelten;
i)
Einsatz von Fanggeräten an einem Ort, an dem die Entfernung zur Küste um mehr als 10 % von der zulässigen Entfernung abweicht oder an dem die Seetiefe nicht mehr der zulässigen Tiefe entspricht;
j)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe d begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe e

Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten;

a)
Die Fänge im Zusammenhang mit dem Verstoß entsprechen einem Wert von mindestens 1000 EUR oder 10 % des Gesamtwerts der betreffenden Fischereierzeugnisse oder einer Menge von mindestens 200 kg;
b)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe e begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe f

Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Artikel 90 Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben des Artikels 90 Absatz 3 als schwerer Verstoß eingestuft wird.

a)
Der Verstoß wird nach den anzuwendenden Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation als schwerer Verstoß eingestuft;
b)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe f begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe g

Bereitstellung auf dem Markt von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, wenn dies nicht bereits gemäß Artikel 90 Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben des Artikels 90 Absatz 3 als schwerer Verstoß eingestuft wird.

a)
Marktteilnehmer, Kapitäne oder ihre Vertreter führen den Erstverkauf bei einem nicht eingetragenen Auktionszentrum, einem nicht eingetragenen Käufer oder einer nicht eingetragenen Erzeugerorganisation durch;
b)
Fehlen obligatorischer Mindestangaben gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für den Verbraucher bei Losen von mindestens 20 kg oder im Wert von mindestens 1000 EUR;
c)
unvollständige Angaben zur Rückverfolgbarkeit bei Losen von mindestens 20 kg oder im Wert von mindestens 1000 EUR;
d)
Einfuhr der Erzeugnisse unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
e)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe g begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe h

Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei.

a)
Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei im Wert von mindestens 50 EUR oder in Mengen von mindestens 10 kg;
b)
zwei oder mehr behaltene Exemplare sind nicht genehmigt oder ein oder mehrere Exemplare zählen zu verbotenen Arten;
c)
25 % oder mehr der behaltenen Exemplare entsprechen nicht der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;
d)
Behalten von Mengen von Arten, die die erlaubte tägliche Fangmenge oder die Fangbeschränkungen überschreiten oder um 50 % über den geltenden Quoten liegen;
e)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe h begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe i

Das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Das Begehen von drei oder mehr Verstößen nach Artikel 90 Absatz 3, die bei derselben Inspektion, Überwachung oder Untersuchung festgestellt wurden und die jeder für sich nicht als schwerer Verstoß gelten.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe j

Ausübung einer Tätigkeit gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist.

a)
Umladung oder Umsetzung von einem Schiff oder auf ein Schiff, gemeinsame Fangeinsätze mit einem Schiff oder Unterstützung oder Versorgung eines Schiffes im Zusammenhang mit einer Fangreise, bei der dieses Schiff zur Begehung eines schweren Verstoßes eingesetzt wurde;
b)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe j begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe k

Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet.

a)
Die Differenz zwischen der geprüften Leistung und der zertifizierten und aufgezeichneten Leistung beträgt mehr als 20 %;
b)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe k begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe l

Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a.

Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe l begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe m

Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich des Handels mit sowie der Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei.

a)
Nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen wurden vorgelegt oder übermittelt;
b)
Einfuhr trotz Verweigerung der Einfuhr gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
c)
Einfuhr ohne Einhaltung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
d)
das Schiff ist in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt;
e)
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe m begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe n

Illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See.

a)
Die Entsorgung erfolgt vorsätzlich und führt zu schweren Schäden an der Meeresumwelt, einschließlich an den biologischen Meeresschätzen und den Meeresökosystemen, oder führt voraussichtlich hierzu;
b)
die Entsorgung erfolgt vorsätzlich und in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen;
c)
die Entsorgung erfolgt vorsätzlich und betrifft Fanggeräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und g der Verordnung (EU) 2019/1241 verboten sind.

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