Artikel 11 VO (EU) 2023/2859

Aufgaben der ESMA

(1) Die ESMA übernimmt in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA folgende Aufgaben:

a)
Sie stellt sicher, dass die von den Sammelstellen nach Übermittlung durch die Unternehmen zugänglich gemachten Informationen unverzüglich über das ESAP zugänglich gemacht werden;
b)
sie leistet den Sammelstellen Unterstützung;
c)
sie stellt sicher, dass das ESAP mindestens 97 % der Zeit pro Monat zugänglich ist, wobei Fälle von planmäßiger Wartung, Inhaltsaktualisierungen und Seitenerweiterungen nicht einbezogen werden; in diesen Fällen sind die Nutzer eindeutig über die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung der vom ESAP angebotenen Dienstleistungen zu informieren;
d)
soweit erforderlich, konsultiert sie die Sammelstellen, um gemeinsame Fragen und gemeinsame Verhaltensgrundsätze sowie insbesondere Folgendes zu erörtern:

i)
die tägliche Verwaltung des ESAP;
ii)
die Entwicklung und Umsetzung einer Qualitätsstrategie und gegebenenfalls von Dienstgütevereinbarungen zwischen der ESMA und den Sammelstellen;
iii)
die Finanzierungsbedingungen des ESAP, einschließlich der Fälle, in denen Gebühren erhoben werden können, und der Berechnung dieser Gebühren;
iv)
bestehende und potenzielle Bedrohungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit;
v)
die Umsetzung und die Funktionsweise des ESAP im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 8;

e)
sie überwacht die Umsetzung und Funktionsweise des ESAP und erstattet der Kommission jährlich darüber Bericht, wie es in Artikel 12 vorgesehen ist.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellt die ESMA durch die Einrichtung — je nach Fall — einer Ad-hoc-Einsatzgruppe oder -Gruppe oder eines Ad-hoc-Ausschusses sicher, dass Sachverständige und einschlägige Interessenträger konsultiert werden und Rat und Unterstützung bei der technischen Umsetzung des ESAP bieten. Darüber hinaus kann die ESMA die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte konsultieren.

(3) Sofern dies nicht für die Erleichterung des Zugangs zu von den Sammelstellen bereitgestellten Informationen und für die Umsetzung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, speichert die ESMA Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, nur für die automatische übergangsweise Zwischenverarbeitung. Die ESMA ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten über das ESAP im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgt und Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, nicht länger als in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehen gespeichert oder bereitgestellt werden.

(4) Die ESMA stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Rechtsrahmen für den Schutz der durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang steht.

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