Artikel 13 VO (EU) 2023/2859
Überprüfung
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 10. Januar 2029 einen Bericht über die Umsetzung, die Funktionsweise und die Wirksamkeit des ESAP, der in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und unter Berücksichtigung des in Artikel 12 genannten jährlichen Berichts auszuarbeiten ist.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 deckt Folgendes ab:
- a)
- die technischen Herausforderungen, mit denen die Unternehmen und die Sammelstellen bei der Umsetzung des ESAP konfrontiert sind;
- b)
- die Wirksamkeit des Systems für die Erhebung und Übermittlung von Informationen für die Zwecke des ESAP;
- c)
- die Betriebsstabilität des ESAP gegenüber IKT-Risiken und die Zuverlässigkeit der über das ESAP zugänglich gemachten Informationen, auch durch qualifizierte elektronische Siegel;
- d)
- die den Unternehmen und den Sammelstellen entstehenden Kosten, einschließlich einer Bewertung, ob die Sammelstellen, bei denen es sich um zuständige Behörden handelt, ihre Aufsichtsgebühren infolge der im Zusammenhang mit dem ESAP entstandenen Kosten erhöht haben;
- e)
- die Kosten, die der ESMA als Betreiberin des ESAP entstehen, sowie das System zur Finanzierung des ESAP;
- f)
- die Auswirkungen des ESAP auf den öffentlichen Zugang zu Informationen von Unternehmen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit;
- g)
- die Auswirkungen des ESAP auf die Sichtbarkeit von Unternehmen, einschließlich KMU, für grenzübergreifend tätige Anleger;
- h)
- die Auswirkungen des ESAP auf die Marktposition privater Datenanbieter in der Union;
- i)
- die Interoperabilität des ESAP mit ähnlichen globalen Plattformen;
- j)
- die Umsetzung und die Funktionsweise des ESAP im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 8.
(3) Der Bericht nach Absatz 1 umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse — unter Berücksichtigung des Mehrwerts, der technischen Herausforderungen und der voraussichtlichen Kosten — in Bezug auf die künftige Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf potenziell relevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts noch nicht über das ESAP zugänglich sind, was eine Datenlücke zur Folge hat.
Der Bericht enthält auch Empfehlungen zur künftigen Weiterentwicklung des ESAP.
(4) Kommt die Kommission in dem Bericht nach Absatz 1 zu dem Schluss, dass nachweislich schwerwiegende und umfassende Schwierigkeiten in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführten Aspekte bestehen, so erlässt sie gemäß Artikel 14 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Gesetzgebungsakte der Union, um die Aufnahme von Informationen, deren Übermittlung an das ESAP gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht erforderlich oder zulässig ist, in das ESAP um bis zu 36 Monate zu verschieben.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakte der Union umfassen die Folgenden:
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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 434b);
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Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Artikel 13a);
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Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Artikel 23a);
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Verordnung (EU) 2015/760 (Artikel 25a);
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Verordnung (EU) 2015/2365 (Artikel 32a);
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Verordnung (EU) 2017/1131 (Artikel 37a);
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Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 46a);
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Verordnung (EU) 2023/1114 (Artikel 110a);
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Verordnung (EU) 2023/2631 (Artikel 15a);
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Richtlinie 2002/87/EG (Artikel 30b);
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Richtlinie 2004/25/EG (Artikel 16a);
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Richtlinie 2006/43/EG (Artikel 20a);
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Richtlinie 2007/36/EG (Artikel 14c);
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Richtlinie 2009/138/EG (Artikel 304b);
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Richtlinie 2011/61/EU (Artikel 69b);
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Richtlinie 2013/36/EU (Artikel 116a);
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Richtlinie 2014/59/EU (Artikel 128a);
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Richtlinie 2014/65/EU (Artikel 87a);
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Richtlinie (EU) 2016/97 (Artikel 40a);
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Richtlinie (EU) 2016/2341 (Artikel 63a);
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Richtlinie (EU) 2019/2034 (Artikel 44a);
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Richtlinie (EU) 2019/2162 (Artikel 29a).
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