Präambel VO (EU) 2023/2869

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein einfacher und strukturierter Zugang zu Daten, einschließlich zu Informationen, die freiwillig bereitgestellt werden, ist wichtig, damit Entscheidungsträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte Entscheidungen treffen können, die dem effizienten Funktionieren des Marktes dienen. Ein derartiger Zugang ist ferner erforderlich, um die Möglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Hinblick auf Wachstum, Sichtbarkeit und Innovation zu fördern. Die Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume in wichtigen Wirtschaftszweigen, einschließlich des Finanzsektors, dient dem einfachen Zugang zu zuverlässigen Informationsquellen in diesen Wirtschaftszweigen. Der Finanzsektor dürfte in den nächsten Jahren selbst einen digitalen Wandel durchlaufen und die Union sollte diesen Wandel insbesondere durch die Förderung eines datengesteuerten Finanzwesens unterstützen. Darüber hinaus besteht ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft in der Union darin, das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems zu stellen. Damit dieser Übergang zu einer grünen Wirtschaft gelingen kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Informationen über die Nachhaltigkeit und sozialpolitische Steuerung von Unternehmen für Investoren leicht zugänglich sind, damit sie bei Investitionsentscheidungen besser informiert sind. Zu diesen Zwecken muss der öffentliche Zugang zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen sowie zu Informationen im Zusammenhang mit den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance über natürliche oder juristische Personen ( „Unternehmen” ), die selbst zur Veröffentlichung solcher Informationen verpflichtet sind oder solche Informationen freiwillig gegenüber einer Sammelstelle offenlegen, verbessert werden. Auf Unionsebene besteht diesbezüglich ein effizientes Mittel in der Einrichtung einer zentralen Plattform, die elektronischen Zugang zu allen relevanten Informationen bietet.
(2)
In ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan” schlug die Kommission vor, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point, ESAP) zu verbessern. In der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU wird allgemein dargelegt, wie die Union den digitalen Wandel des Finanzwesens in den kommenden Jahren unterstützen könnte, und insbesondere, wie ein datengesteuertes Finanzwesen gefördert werden kann. In ihrer Mitteilung vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft” rückte die Kommission schließlich ein nachhaltiges Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems, um mit diesem Schlüsselinstrument die Umstellung auf eine grüne Wirtschaft in der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals herbeizuführen, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 vorgestellt wird.
(3)
Das ESAP wird gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichtet, um der Öffentlichkeit einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte zu bieten, die in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind und die Behörden und Unternehmen gemäß den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union veröffentlichen müssen. Diese Veröffentlichung sollte nach dem Grundsatz der „einmaligen Vorlage” erfolgen und keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Offenlegungspflichten nach sich ziehen. Darüber hinaus sollte jedes nach dem Recht eines Mitgliedstaats geregelte Unternehmen in der Lage sein, einer Sammelstelle auf freiwilliger Basis Informationen über seine Wirtschaftstätigkeiten vorzulegen, die für Finanzdienstleistungen oder Kapitalmärkte relevant sind oder Nachhaltigkeit betreffen, um diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 über das ESAP zugänglich zu machen.
(4)
Eine Reihe von Verordnungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit sollten geändert werden, um das Funktionieren des ESAP zu ermöglichen. Um ein solides und effizientes Funktionieren des ESAP in angemessener Weise zu erreichen, muss die Sammlung und Übermittlung der Informationen schrittweise ausgebaut werden. Die Anforderung, dem ESAP Informationen zur Verfügung zu stellen, soll fester Bestandteil der im Anhang der Verordnung (EU) 2023/2859 aufgeführten sektorspezifischen Gesetzgebungsakte der Union sowie aller sonstigen Gesetzgebungsakte der Union sein, in denen der zentralisierte Zugriff auf Informationen über das ESAP geregelt ist. Die Informationen, die über das ESAP zugänglich gemacht werden sollen, und die für die Sammlung dieser Informationen benannten Sammelstellen könnten im Zuge der Überprüfung dieser sektorspezifischen Gesetzgebungsakte der Union überarbeitet werden, damit sichergestellt ist, dass das ESAP den Marktteilnehmern einen einfachen, zentralisierten Zugriff auf die von ihnen benötigten Informationen bietet und dass das ESAP zum Bezugspunkt wird.
(5)
Das ESAP sollte mit einem ehrgeizigen Zeitrahmen eingerichtet werden, wobei seine Betriebsstabilität und operative Effizienz im Wege von Zwischenschritten sichergestellt werden sollten. Insbesondere sollte ausreichend Zeit für die technische Umsetzung des ESAP und für die Aufnahme der Sammlung von Informationen in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Die Entwicklung des ESAP sollte eine Anfangsphase von 12 Monaten umfassen, damit die Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) genügend Zeit haben, um die IT-Infrastruktur einzurichten und sie anhand der Sammlung einer begrenzten Zahl von Informationsflüssen zu testen. Bei der anschließenden Weiterentwicklung des ESAP sollten im Laufe der Zeit schrittweise zusätzliche Informationsflüsse und Funktionalitäten einbezogen werden, wobei das entsprechende Tempo eine solide und effiziente Weiterentwicklung des ESAP ermöglichen sollte. Die Funktionsweise des ESAP sollte im Laufe seiner Umsetzung und seines Betriebs regelmäßig bewertet werden, um etwaige Anpassungen an die Bedürfnisse seiner Nutzer zu ermöglichen und seine technische Effizienz sicherzustellen.
(6)
Für die Zwecke des Funktionierens des ESAP sollten Sammelstellen benannt werden, die bei Unternehmen für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen erheben. In Ermangelung einer bereits nach Unionsrecht eingerichteten Sammelstelle sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, wie sie die Sammlung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet organisieren, sie sollten mindestens eine Sammelstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung und Speicherung von Informationen benennen, und sie sollten dies der ESMA mitteilen. Damit die Informationen über das ESAP kosteneffizient zugänglich gemacht werden können, sollte die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Informationen so weit wie möglich auf auf nationaler Ebene bestehenden Erhebungs-, Übermittlungs- und Speicherverfahren und der entsprechenden auf nationaler Ebene bestehenden Infrastruktur sowie auf den Verfahren und der Infrastruktur für die Übermittlung von Informationen von den Sammelstellen an die ESMA beruhen.
(7)
Um sicherzustellen, dass das ESAP nach Maßgabe der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 zeitnah Zugang zu Informationen bietet, die für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind, sollten die Unternehmen ihre Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an eine Sammelstelle übermitteln. Im Gegenzug sollten die Sammelstellen die Informationen dem ESAP automatisiert zur Verfügung stellen. Damit die Informationen unverzüglich an die ESMA weitergeleitet werden können, sollten die Sammelstellen so weit wie möglich auf auf Unions- und nationaler Ebene bestehende Verfahren und Infrastruktur für die Erhebung von Informationen zurückgreifen.
(8)
Damit die Informationen im ESAP digital verwendbar sind, sollten die Unternehmen diese Informationen den Sammelstellen in einem datenextrahierbaren Datenformat oder – wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist – in einem maschinenlesbaren Format übermitteln. Den von den Unternehmen an die Sammelstellen übermittelten Informationen sollten die Metadaten beigefügt sein, die von diesen Sammelstellen angefordert werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichtet wurde, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) errichtet wurde, oder von der ESMA (zusammen als „Europäische Aufsichtsbehörden” oder „ESA” bezeichnet) ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Metadaten für jede Information, die Strukturierung der Daten in den Informationen und die Informationen, für die ein maschinenlesbares Format erforderlich ist, spezifiziert werden sowie, welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Was die technischen Durchführungsstandards für Nachhaltigkeitsinformationen betrifft, sollten die ESA bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe von Standards über den Gemeinsamen Ausschuss mit der EFRAG zusammenarbeiten. Die Einführung eines maschinenlesbaren Formats sollte durch eine Analyse gerechtfertigt werden, bei der die Kosten und Nutzen für die Unternehmen und die Nutzer der Informationen sowie für alle anderen Betroffenen, insbesondere die Sammelstellen, die zuständigen Behörden und die ESA, berücksichtigt werden.
(9)
Sammelstellen sollten nicht dafür verantwortlich sein, die Richtigkeit des Inhalts der von den Unternehmen übermittelten Informationen zu überprüfen, es sei denn, sie sind gemäß den im Anhang der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 aufgeführten geltenden Gesetzgebungsakten der Union dazu verpflichtet. Unternehmen, die Informationen verpflichtend übermitteln müssen, sollten dafür verantwortlich sein, gemäß ihren rechtlichen Verpflichtungen nach den in diesem Anhang aufgeführten geltenden Gesetzgebungsakten der Union oder nach nationalem Recht die Richtigkeit der übermittelten Informationen sicherzustellen.
(10)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) angehört und hat am 19. Januar 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.
(11)
Die Europäische Zentralbank hat am 7. Juni 2022(8) ihre Stellungnahme abgegeben.
(12)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Anforderungen an die Offenlegung der öffentlichen Informationen, die über das ESAP zugänglich sein sollten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(13)
Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 58.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. November 2023.

(3)

Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(7)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)

ABl. C 307 vom 12.8.2022, S. 3.

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