Teil II: Bescheinigung | Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes: - II.1.
- Die Cervidae(1) der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen folgende Anforderungen:
- II.1.1.
- Sie sind gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet.
- II.1.2.
- Mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung, oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind,
- II.1.2.1.
- wurden sie ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten;
- II.1.2.2.
- sind sie nicht mit gehaltenen Cervidae in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen;
- II.1.2.3.
- sind sie nicht direkt oder indirekt mit gehaltenen Tieren in Berührung gekommen, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden.
- II.1.3.
- Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor dem Abgang der Sendung am ....................... (Datum im Format TT/MM/JJJJ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Cervidae gelisteten Seuchen gezeigt.
- II.2.
- Die Tiere der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen nach amtlichen Angaben die folgenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen:
- II.2.1.
- Sie kommen nicht aus Betrieben, die hinsichtlich der Art(en) Verbringungsbeschränkungen unterliegen oder in einer Sperrzone liegen, die aufgrund von für Cervidae gelisteten Seuchen eingerichtet wurde.
- II.2.2.
- Sie kommen aus Betrieben, in denen während des Zeitraums der letzten 42 Tage vor dem Abgangsdatum der Sendung keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Cervidae gemeldet wurde.
- II.2.3.
- Sie kommen aus Betrieben, in denen zumindest während des Zeitraums der letzten 12 Monate vor dem Abgangsdatum der Sendung Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission für Cervidae durchgeführt wurden.
- II.2.4.
- Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung bei gehaltenen Landtieren keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
- II.2.5.
- Sie kommen aus Betrieben, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km während des Zeitraums der letzten 2 Jahre vor dem Abgangsdatum der Sendung in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde.
- II.2.6.
- Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
- II.2.7.
- Sie kommen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
- (2) Entweder:
- [In den Betrieben wurde während des Zeitraums der letzten 2 Jahre vor dem Abgangsdatum der Sendung kein Fall von Surra gemeldet.]
- (2) Oder:
- [Während des Zeitraums der letzten 2 Jahre vor dem Abgangsdatum der Sendung wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis
- —
zum Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben ausgestallt wurden, und - —
zum Datum, an dem die in den Betrieben verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra unterzogen wurden, der anhand von Proben, die während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten nach dem Datum der Ausstallung der infizierten Tiere aus den Betrieben entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]
- (2) Entweder: [II.2.8.
- Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, der/die frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, in dem/der während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Abgangsdatum der Sendung bei der Zieltierpopulation kein Fall einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bestätigt wurde, und wurden während eines Zeitraums von 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.
- Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, der/die von einem Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
- (2) Entweder: [II.2.8.1.
- Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der/die saisonal frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission ist, während eines Zeitraums von
- (2) Entweder: [II.2.8.1.1.
- mindestens 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.1.2.
- mindestens 28 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen nach dem Datum des Eingangs des Tieres in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.1.3.
- mindestens 14 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen nach dem Datum des Eingangs des Tieres in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommenen wurden.]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.
- Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, während eines Zeitraums von
- (2) Entweder: [II.2.8.2.1.
- mindestens 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.2.
- mindestens 28 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen nach dem Datum des Beginns des Schutzzeitraums gegen Vektorangriffe entnommen wurden;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.3.
- mindestens 14 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen nach dem Datum des Beginns des Schutzzeitraums gegen Vektorangriffe entnommen wurden;]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.3.
- Sie wurden gegen jene(n) der Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, der/die während des Zeitraums der letzten 2 Jahre vor dem Abgangsdatum der Sendung in diesem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gemeldet wurde(n), und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
- (2) Entweder: [II.2.8.3.1.
- Sie wurden während eines Zeitraums von mehr als 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung geimpft.]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.3.2.
- Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Zeitpunkt des Einsetzens der Immunität entnommenen wurden.]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.4.
- Sie wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben während des Zeitraums der letzten 2 Jahre vor dem Abgangsdatum der Sendung gemeldeten Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
- (2) Entweder: [II.2.8.4.1.
- Der serologische Test wurde an Proben durchgeführt, die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung entnommen wurden.]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.4.2.
- Der serologische Test wurde an Proben durchgeführt, die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung entnommen wurden, und das Tier wurde mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von frühestens 14 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung entnommen wurden.]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.
- Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, der/die weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist noch von einem Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
- (2) Entweder: [II.2.8.1.
- Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, während eines Zeitraums von
- (2) Entweder: [II.2.8.1.1.
- mindestens 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.1.2.
- mindestens 28 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen nach dem Datum des Beginns des Schutzzeitraums gegen Vektorangriffe entnommen wurden;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.1.3.
- mindestens 14 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen nach dem Datum des Beginns des Schutzzeitraums gegen Vektorangriffe entnommen wurden;]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.
- Sie wurden während eines Zeitraums von 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung in einem Betrieb gehalten, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um diesen Betrieb befindet, wo während dieses Zeitraums eine Überwachung in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfolgte. Und:
- (2) Entweder: [II.2.8.2.1.
- Die Tiere wurden gegen jene(n) der Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, der/die während des Zeitraums der letzten 2 Jahre vor dem Abgangsdatum der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurde(n), und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
- (2) Entweder: [II.2.8.2.1.1.
- Sie wurden während eines Zeitraums von mehr als 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung geimpft.]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.1.2.
- Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Zeitpunkt des Einsetzens der Immunität entnommenen wurden.]]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.2.
- Die Tiere wurden gegen jene(n) der Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit immunisiert, der/die während des Zeitraums der letzten 2 Jahre vor dem Abgangsdatum der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurde(n). Und:
- (2) Entweder: [II.2.8.2.2.1.
- Die Tiere wurden einem serologischen Test mit Positivbefund unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung entnommen wurden.]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.2.2.
- Die Tiere wurden einem serologischen Test mit Positivbefund, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung entnommen wurden, und einem PCR-Test mit Negativbefund unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von frühestens 14 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung entnommen wurden.]]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.
- Sie erfüllen nicht die Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats hat die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben genehmigt.
- (2) Entweder: [II.2.8.1.
- Diese(r) hat den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß den Bedingungen in:
- (2) Entweder: [II.2.8.1.1.
- Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.1.2.
- Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.1.3.
- Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.1.4.
- Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.
- Diese(r) verfügt über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß den Bedingungen in:
- (2) Entweder: [II.2.8.2.1.
- Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.2.
- Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.3.
- Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.2.4.
- Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.3.
- Diese(r) ist weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) noch von einem Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind:
- (2) Entweder: [II.2.8.3.1.
- ohne jegliche Bedingungen;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.3.2.
- vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.3.3.
- vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.3.4.
- vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;]]
- (2) Und/Oder: [II.2.8.3.5.
- vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]]]
- II.2.9.
- In Bezug auf die Chronic Wasting Disease (CWD) gilt:
- (2) Entweder: [II.2.9.1.
- Die Tiere werden aus einem Mitgliedstaat, der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt ist, verbracht].
- (2) Oder: [II.2.9.2.
- Es handelt sich um halbdomestizierte Rentiere, die zur saisonalen Beweidung in Finnland aus Norwegen in ein unter Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführtes Gebiet in Finnland verbracht werden.]
- (2) Oder: [II.2.9.3.
- Es handelt sich um halbdomestizierte Rentiere, die aus Norwegen nach der Weidesaison in Norwegen oder nach der Teilnahme an Sport- oder Kulturveranstaltungen in Norwegen oder zur saisonalen Beweidung in Schweden oder für Sport- oder Kulturveranstaltungen in Schweden in ein in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführtes Gebiet in Schweden verbracht werden, und die zuständige Behörde Schwedens hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
- (2) Oder: [II.2.9.4.
- Es handelt sich um halbdomestizierte Rentiere, die in Norwegen in dem Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gegrast haben und nach Finnland zurückkehren.]
- (2) Oder: [II.2.9.5.
- Die Tiere werden aus einem Gebiet in Norwegen in ein anderes Gebiet in Norwegen verbracht mit Durchfuhr durch Schweden oder Finnland, und die zuständige Behörde Schwedens oder Finnlands hat der jeweiligen Durchfuhr zuvor schriftlich zugestimmt.]
- (2) Oder: [II.2.9.6.
- Die Tiere werden aus einem in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Gebiet in Schweden nach Norwegen verbracht, und die zuständige Behörde Norwegens hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
- (2) Oder: [II.2.9.7.
- Die Tiere werden aus einem in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Gebiet in Schweden nach Finnland verbracht, und die zuständige Behörde Finnlands hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
- (2) Oder: [II.2.9.8.
- Die Tiere werden aus einem Gebiet in einem in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Mitgliedstaat, das nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 der genannten Verordnung aufgeführt ist, in einen anderen in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.1 der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaat oder nach Norwegen verbracht, und die zuständige Behörde am Bestimmungsort hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
- (2) Oder: [II.2.9.9.
- Die Tiere werden aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne des Artikels 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einem in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Mitgliedstaat in einen geschlossenen Betrieb im Sinne des Artikels 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
- (2) [II.2.10.
- Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern verbracht, und sie stammen aus einem Betrieb, in dem während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Abgangsdatum der Sendung keine infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Cervidae gemeldet wurde.]
- II.3.
- Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers kommen die Tiere aus Betrieben, in denen keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.
- II.4.
- Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.
- II.5.
- Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege/über den Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/über den Seeweg verlängert werden.
- (2) (3) [II.6.
- Seit dem Datum des Verlassens ihrer Herkunftsbetriebe und vor dem Datum des Eintreffens in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb hat keines der Tiere der Sendung mehr als zwei Auftriebe durchlaufen. Und:
- (2) Entweder:
- [Sie kommen aus ihren Herkunftsbetrieben.]]
- (2) Oder:
- [Mindestens eines der Tiere der Sendung hat einen Auftrieb in einem zugelassenen Betrieb durchlaufen.]]
- (2) Oder:
- [Mindestens eines der Tiere der Sendung hat zwei Auftriebe in zugelassenen Betrieben durchlaufen.]]
Tierschutzbescheinigung Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Tiergesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am …………… (Datum einfügen), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. Erläuterungen: Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten in dieser Veterinärbescheinigung Bezugnahmen auf die Europäische Union auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I: - Feld I.11.:
- „Versandort” : Geben Sie einen Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
- Feld I.12:
- „Bestimmungsort” : Geben Sie einen endgültigen Bestimmungsbetrieb der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
- Feld I.17.:
- „Begleitdokumente” : Im Fall von Tieren, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Ursprungsmitgliedstaat versandt werden, kann/können die Bezugsnummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente, auf dessen/deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.
Im Fall von Tieren, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat versandt werden, muss/müssen die Bezugsnummer(n) der Bescheinigung(en), auf deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.
- Feld I.30.:
- „Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifizierungscodes der entsprechend Artikel 73 oder Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichneten Tiere der Sendung an.
Teil II: - (1)
- Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.
- (2)
- Nichtzutreffendes streichen.
- (3)
- Anwendbar im Fall, dass die Sendung von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt wurde.
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