Präambel VO (EU) 2023/308

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2 und Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(2) sind unter anderem Muster für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren festgelegt.
(2)
Insbesondere ist in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für Verbringungen bestimmter Kategorien von Huftieren zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, je nach betroffener Tierart einem der Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung entsprechen müssen. In den Kapiteln 11 und 12 des genannten Anhangs sind die Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von nicht zur Schlachtung bestimmten Cervidae (Muster „CER-INTRA-X” ) bzw. von zur Schlachtung bestimmten Cervidae (Muster „CER-INTRA-Y” ) festgelegt.
(3)
Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurden kürzlich durch die Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission(4) geändert, um Verbringungen von Hirschartigen (Cervidae) im Zusammenhang mit einer menschlichen Tätigkeit zwischen Norwegen, das derzeit von Ausbrüchen der Chronic Wasting Disease (CWD) bei diesen Tieren betroffen ist, sowie zwischen den Mitgliedstaaten, die derzeit ebenfalls von Ausbrüchen der CWD betroffen sind, und den anderen Mitgliedstaaten, die nicht von der CWD betroffen sind, zu beschränken. Diese Verbringungsbeschränkung ist notwendig, um die Ausbreitung der CWD in der Union zu verhindern. Dementsprechend sollten die Muster „CER-INTRA-X” und „CER-INTRA-Y” in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 geändert werden, um dieser Verbringungsbeschränkung Rechnung zu tragen.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Chronic Wasting Disease bei lebenden Hirschartigen (ABl. L 295 vom 16.11.2022, S. 1).

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