Präambel VO (EU) 2023/334

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Clothianidin und Thiamethoxam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat diese RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überprüft(2) und RHG vorgeschlagen, die sich als sicher für die Verbraucher erwiesen haben. Mit der Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission(3) wurden diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Einige dieser RHG basierten auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) und waren bereits im Rahmen früherer Änderungen(4) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden.
(2)
Am 11. Juli 2015(5) nahm die Codex-Alimentarius-Kommission neue CXL für Clothianidin und Thiamethoxam an. Da die Behörde diese als sicher für die Verbraucher in der Union befand(6), wurden sie mit der Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission(7) in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.
(3)
Clothianidin und Thiamethoxam wurden am 1. August 2006 bzw. am 1. Februar 2007 und somit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(9) aufgenommen. Die jüngsten von der Behörde im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchgeführten Risikobewertungen(10)(11) für Bienen infolge der Exposition gegenüber diesen Stoffen haben ergeben, dass die Exposition bei der Verwendung von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien aufgrund deren intrinsischer Eigenschaften unannehmbare Risiken für Bienen zur Folge hat oder dass solche Risiken auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht ausgeschlossen werden konnten. Daher wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission(12) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission(13) die Genehmigung von Clothianidin bzw. Thiamethoxam auf Verwendungen ausschließlich in dauerhaft errichteten Gewächshäusern beschränkt und vorgeschrieben, dass die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt.
(4)
Nach dem Erlass dieser Beschränkungen wurden alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam zurückgezogen. Daher lief die Genehmigung für Clothianidin am 31. Januar 2019 und die Genehmigung für Thiamethoxam am 30. April 2019 aus.
(5)
In Anbetracht der Risikobewertung der Behörde für Bienen sowie aller verfügbaren einschlägigen Informationen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte, die es erlauben würden, Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien als sicher für Bienen zu erachten. Hersteller der Stoffe können jedoch jederzeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen vorlegen, welche die Sicherheit von Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien für Bienen belegen. Im Fall einer Vorlage solcher Informationen würden diese innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist geprüft. Bislang wurden keine derartigen Informationen vorgelegt.
(6)
Die schädlichen Auswirkungen von Clothianidin und Thiamethoxam auf Bienen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den intrinsischen Eigenschaften dieser Stoffe. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass die Risiken für Bienen durch die Verwendung dieser Stoffe im Freien auf die Union begrenzt sind.
(7)
Es gibt umfassende Belege dafür, dass Wirkstoffe, die Neonicotinoide sind, wie zum Beispiel Clothianidin und Thiamethoxam, eine wichtige Rolle beim Rückgang von Bienen und anderen Bestäubern weltweit spielen. Die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zu Bestäubern, Bestäubung und Lebensmittelerzeugung gelangte in ihrem Bewertungsbericht von 2016(14) zu dem Schluss, dass Neonicotinoide (wie Clothianidin und Thiamethoxam) schädliche Auswirkungen auf Bienen und andere Bestäuber haben. Die Auswirkungen von Neonicotinoiden auf freilebende Tiere werden von der Task Force für systemische Pestizide der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) seit 2012 bewertet. Im Rahmen der weltweiten integrierten Bewertung der Auswirkungen von systemischen Pestiziden auf Biodiversität und Ökosysteme (Worldwide Integrated Assessment of the Impact of Systemic Pesticides on Biodiversity and Ecosystems, WIA) wurden 1121 wissenschaftliche Studien überprüft, und den Ergebnissen zufolge sind Bestäuberpopulationen durch die bestehende Belastung mit Neonicotinoiden stark gefährdet, und es ist mit gravierenden, weitreichenden negativen biologischen und wirtschaftlichen Folgen zur rechnen(15). Eine unlängst durchgeführte Überprüfung der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse untermauerte diese Schlussfolgerung und ergab, dass die Anwendung von Neonicotinoiden den Rückgang von Bestäuberpopulationen in verschiedenen Regionen der Welt vorantreibt(16).
(8)
Seit dem Verbot von Anwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien in der Union haben auch mehrere Länder außerhalb der Union die Anwendung von Clothianidin und Thiamethoxam beschränkt, um Bestäuber, darunter Bienen, zu schützen(17)(18)(19). Andere Länder nehmen zurzeit eine Neubewertung ihrer Genehmigung dieser Wirkstoffe vor(20)(21)(22).
(9)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(23) Vorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung verfolgt das Lebensmittelrecht eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt.
(10)
Es besteht eine wachsende weltweite Sorge, dass der Rückgang von Bestäubern für die globale Biodiversität, die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung sowie die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Produktivität und der Ernährungssicherheit eine ernste Bedrohung darstellt. Laut der internationalen Initiative des Übereinkommens über die biologische Vielfalt für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestäubern(24) ist die Bestäubung einer der wichtigsten Mechanismen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität sowie generell des Lebens auf der Erde. Zahlreiche Ökosysteme, auch Agroökosysteme, und zwei Drittel der wichtigsten Nahrungspflanzen sind, was Qualität oder Ertrag anbelangt, von Bestäubern abhängig. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) fordert im Interesse einer nachhaltigen globalen Lebensmittelerzeugung Maßnahmen, um den Ursachen des Rückgangs von Bestäubern zu begegnen(25). Lebensmittel wie Früchte, Gemüse, Nüsse und Saaten sind in hohem Maße von Bestäubung abhängig und bilden bei der Ernährung die Hauptquellen für die Aufnahme von Mikronährstoffen, die nötig sind, um das Risiko einiger nichtübertragbarer Krankheiten beim Menschen zu verhindern(26)(27). Daher sind Bestäuber wichtig, um die Vielfalt der Ernährung sicherzustellen und die Bedrohung für die Biodiversität in der globalen Umwelt zu verringern.
(11)
Da es sich beim Rückgang von Bestäubern um ein Problem von internationaler Tragweite handelt, müssen Maßnahmen der Union angenommen werden, um Bestäuberpopulationen, einschließlich Bienen, weltweit vor dem Risiko zu schützen, das mit Wirkstoffen wie den Neonicotinoiden Clothianidin und Thiamethoxam einhergeht. Die Bewahrung der Bestäuberpopulation nur innerhalb der Union würde nicht ausreichen, um den weltweiten Rückgang von Bestäuberpopulationen und dessen Auswirkungen auf die Biodiversität, die landwirtschaftliche Erzeugung und die Ernährungssicherheit, auch in der Union, umzukehren.
(12)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei der Festlegung der RHG für Clothianidin und Thiamethoxam die gute Agrarpraxis gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung zugrunde gelegt, wobei insbesondere die Effizienz bei der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die diese Stoffe enthalten, berücksichtigt wurden. Die aus dieser guten Agrarpraxis resultierenden RHG wurden anschließend geprüft und als sicher für die Verbraucher in der Union erachtet. Es ist nunmehr angezeigt, die bisherige regulatorische Reaktion zu ergänzen, indem umweltbezogene Erwägungen besser einbezogen werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob die in der Vergangenheit als Grundlage für die Festlegung von RHG herangezogene gute Agrarpraxis nach derzeitigem Kenntnisstand einen ausreichenden Schutz der Umwelt gewährleistet. Eine gute Agrarpraxis, die Anwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien umfasst, ist angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse wegen ihrer Auswirkungen auf Bienen nicht akzeptabel. In Anbetracht des globalen Charakters des Rückgangs von Bestäubern besteht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass auch in die Union eingeführte Waren keine Rückstände enthalten, die aus guten Agrarpraktiken auf der Grundlage von Anwendungen von Clothianidin und/oder Thiamethoxam im Freien resultieren, um die Übertragung schädlicher Auswirkungen auf Bienen von der Lebensmittelerzeugung in der Union auf die Erzeugung von Lebensmitteln in anderen Teilen der Welt zu verhindern, die dann in die Union eingeführt werden(28). Dies ist angezeigt, um zu gewährleisten, dass alle in der Union produzierten oder konsumierten Erzeugnisse frei von Clothianidin und Thiamethoxam sind und die Erzeugung nicht mit der Sterblichkeit von Bestäubern assoziiert wird. Angesichts des Gesagten sollten CXL auf der Grundlage guter Agrarpraktiken, bei denen das erforderliche Maß an Schutz der Union nicht erreicht wird, nicht mehr als RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehen werden.
(13)
Des Weiteren wurden in der Union alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Clothianidin und/oder Thiamethoxam enthalten, widerrufen. Daher sollten die entsprechenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.
(14)
Unter Berücksichtigung aller für die zu prüfende Frage relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass die „Erfordernisse des Umweltschutzes […] bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]” , sollten daher alle derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Clothianidin und/oder Thiamethoxam auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
(15)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den analytisch erreichbaren Bestimmungsgrenzen für jedes einzelne Erzeugnis konsultiert. Diese Bestimmungsgrenzen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgeführt werden.
(16)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(17)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18)
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die Informationen belegen, dass bei diesen Erzeugnissen, die den geltenden RHG entsprechen, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.
(19)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern, vor allem in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Entwicklungsländern, und die Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Anpassung der Agrarpraktiken nach mindestens zwei Vegetationsperioden erreicht sein wird.
(20)
Damit den Erfordernissen des internationalen Handels Rechnung getragen wird, können gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Anträge auf Einfuhrtoleranzen für Clothianidin oder Thiamethoxam gestellt werden, die einschlägige Belege dafür enthalten sollten, dass die für die spezifischen Anwendungen der Wirkstoffe geltenden guten Agrarpraktiken für Bestäuber sicher sind. Werden solche Informationen vorgelegt, so erfolgt deren Prüfung von Fall zu Fall innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist. Legt im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf eine Einfuhrtoleranz ein Antragsteller wissenschaftliche Belege dafür vor, dass die Anwendung dieser Neonicotinoide keine schädlichen Auswirkungen auf Bestäuber hat und sind alle Anforderungen erfüllt, so könnte die Kommission eine Einfuhrtoleranz festlegen.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.

(3)

Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 31 vom 6.2.2016, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 441/2012 der Kommission vom 24. Mai 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Bifenthrin, Boscalid, Cadusafos, Chlorantraniliprol, Chlorthalonil, Clothianidin, Cyproconazol, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Dinocap, Etoxazol, Fenpyroximat, Flubendiamid, Fludioxonil, Glyphosat, Metalaxyl-M, Meptyldinocap, Novaluron, Thiamethoxam und Triazophos in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 135 vom 25.5.2012, S. 4).

(5)

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 47. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2015;13(7):4208, 178 S. doi: 10.2903/j.efsa.2015.4208.

(7)

Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 9).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(9)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance clothianidin considering the uses as seed treatments and granules. EFSA Journal 2018;16(2):5177.

(11)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance thiamethoxam considering the uses as seed treatments and granules. EFSA Journal 2018;16(2):5179.

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 35).

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40).

(14)

IPBES (2016). The assessment report of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services on pollinators, pollination and food production. S.G. Potts, V. L. Imperatriz-Fonseca, and H. T. Ngo (eds). Sekretariat der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, Bonn, Deutschland. 552 Seiten. https://doi.org/10.5281/zenodo.3402856

(15)

IUCN SSC CEM Task Force on Systemic Pesticides. Worldwide Integrated Assessment. Einer Peer-Review unterzogene Artikel aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften, zusammengestellt der Fachzeitschrift „Environmental Science and Pollution Research” , Band 22, Ausgabe 1, Januar 2015.

(16)

Neonic Insecticides and Invertebrate Species Endangerment, Pierre Mineau. Module in Earth Systems and Environmental Sciences. 2021.

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/B9780128211397001264

(17)

Kanadische Regulierungsbehörde für Pflanzenschutz (Pest Management Regulatory Agency). Re-evaluation Decision RVD2019-05, Clothianidin and Its Associated End-use Products: Pollinator Re-evaluation. Pest Management Regulatory Agency 11. April 2019 ISSN: 1925-0886.

(18)

Kanadische Regulierungsbehörde für Pflanzenschutz (Pest Management Regulatory Agency). Re-evaluation Decision RVD2019-04, Thiamethoxam and Its Associated End-use Products: Pollinator Re-evaluation. Pest Management Regulatory Agency 11. April 2019 ISSN: 1925-0886.

(19)

Ministerio de Ganadería, Agricultura y Pesca de Paraguay. Resolución N° 503/019 DGSA Modificación de etiquetas para los Productos Fitosanitarios a base de los ingredientes activos Clotianidina, Imidacloprid, Tiametoxan y Clorpirifos. Dezember 2019.

(20)

Australische Behörde für Pestizide und Tierarzneimittel (Pesticides and Veterinary Medicines Authority). Reconsideration of Neonicotinoid Approvals and Registrations. Commonwealth of Australia Gazette No. APVMA 23, November 2019. https://apvma.gov.au/sites/default/files/apvma_gazette_23_19_november_2019.pdf

(21)

Neuseeländische Behörde für Umweltschutz (Environmental Protection Authority). Application to decide whether there are grounds for reassessment of the neonicotinoids clothianidin, thiamethoxam, imidacloprid, thiacloprid, and acetamiprid (APP203949). Dezember 2019. https://www.epa.govt.nz/assets/FileAPI/hsno-ar/APP203949/APP203949_Final_Neonicotinoids_Decision_16-12-2019.pdf

(22)

Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) der Vereinigten Staaten. Proposed Interim Registration Review Decision Case Numbers 7620 and 7614. Aktenzeichen EPA-HQ-OPP-2011-0865 und EPA-HQ-OPP-2011-0581. Januar 2020.

(23)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(24)

https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-14/cop-14-dec-06-en.pdf

(25)

FAO. 2019. The State of the World’s Biodiversity for Food and Agriculture, J. Bélanger & D. Pilling (eds.). Kommission der FAO für Bewertungen genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (Commission on Genetic Resources for Food and Agriculture Assessments). Rom. 572 S. https://www.fao.org/3/CA3129EN/CA3129EN.pdf

(26)

Effects of decreases of animal pollinators on human nutrition and global health: a modelling analysis. MR Smith, GM Singh, D Mozaffarian, SS Myers. The Lancet 386, Ausgabe 10007; 2015. doi: 10.1016/S0140-6736(15)61085-6.

(27)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Europas Plan gegen den Krebs. COM(2021) 44. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/TXT/?uri=COM%3A2021%3A44%3AFIN

(28)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Vom Hof auf den Tisch” — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0381

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