Artikel 3 VO (EU) 2023/341
(1) Der im Anhang beschriebene Wirkstoff und die dort genannten Zubereitungen sowie diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 8. September 2023 gemäß den vor dem 8. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Wirkstoff und die dort genannten Zubereitungen enthalten und vor dem 8. März 2024 gemäß den vor dem 8. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Wirkstoff und die dort genannten Zubereitungen enthalten und vor dem 8. März 2025 gemäß den vor dem 8. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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