Präambel VO (EU) 2023/378
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008(1), insbesondere auf Artikel 4i,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 2. Mai 2013 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angenommen.
- (2)
- Am 25. Juli 2022 gab der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) eine Erklärung im Namen der Union ab, in der die Hinrichtung von Demokratieaktivisten und Oppositionsführern in Myanmar/Birma aufs Schärfste verurteilt wird. Der Hohe Vertreter erklärte ferner, dass diese politisch motivierten Hinrichtungen ein weiterer Schritt auf dem Weg zum völligen Abbau der Rechtsstaatlichkeit sowie eine weitere eklatante Verletzung der Menschenrechte in Myanmar/Birma sind.
- (3)
- Die Union ist zutiefst besorgt über die anhaltende Eskalation der Gewalt und die Entwicklung hin zu einem lang anhaltenden Konflikt mit regionalen Auswirkungen. Die Union verurteilt die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, die sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, die anhaltende Verfolgung der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten sowie die Angriffe auf die Zivilbevölkerung, einschließlich der ethnischen und religiösen Minderheiten, durch die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw).
- (4)
- Da keine raschen Fortschritte in Bezug auf die Lage in Myanmar/Birma erzielt wurden, hat die Union mehrfach ihre Bereitschaft erklärt, weitere restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und für die schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma verantwortlich sind.
- (5)
- In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma sollten neun Personen und sieben Organisationen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahme unterliegen, aufgenommen werden.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.
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