Präambel VO (EU) 2023/383

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Begriffsbestimmung für und die Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/787 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1303 der Kommission(2) geändert, unter anderem um die Höchstwerte an bestimmten Nebenbestandteilen an die technischen Parameter anzupassen, die derzeit in der Branche und den meisten Analyselaboratorien verwendet werden.
(2)
In diesem Zusammenhang muss die Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission(3) geändert werden, sodass die in deren Anhang aufgeführten Referenzmethoden auch für die Analyse von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gelten.
(3)
Der Alkoholgehalt von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sollte anhand der Referenzmethode gemäß Kapitel I des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 ermittelt werden, da diese Methode derzeit für die Analyse von Spirituosen verwendet wird. Daher sollte festgelegt werden, dass Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs als Destillat zu betrachten ist, dessen Alkoholgehalt direkt und nicht nach Destillation gemessen wird. Da automatische Densimeter jedoch unberechenbare Zahlen ausweisen, wenn der injizierte Alkohol nicht klar ist, sollte vorgesehen werden, dass die Probe in diesem Fall destilliert werden muss.
(4)
Im Hinblick auf die Bestimmung des Ursprungs von Ethylalkohol, insbesondere die Überprüfung, dass er aus in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen hergestellt wurde, empfiehlt es sich, die inzwischen überholte Methode 13 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 625/2003 der Kommission(4) wieder aufzugreifen, die auf die Bestimmung des Gehalts an 14C in Ethanol abzielt, wodurch eine Unterscheidung zwischen Synthesealkohol und Gärungsalkohol möglich ist.
(5)
Die Messung von Ethylacetat, Acetaldehyd, höheren Alkoholen und Methanol in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sollte auf die Referenzmethoden gemäß Kapitel III Abschnitt III.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 gestützt sein, da es sich um eingeführte Methoden handelt, die derzeit für die Analyse einer Reihe von Spirituosen verwendet werden.
(6)
Die Referenzmethode für die Messung von Furfural sollte auf die eingeführte Methode für die Analyse von Furfural in Spirituosen gestützt sein, d. h. die in Kapitel X des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 beschriebene Methode der Flüssigkeitschromatografie für aus Holz austretende Verbindungen.
(7)
Da sich der Alkoholgehalt zwischen Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und Spirituosen, für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 Referenzanalysemethoden festgelegt sind, unterscheidet und die bei Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zu erwartenden Konzentrationen an flüchtigen Stoffen (Ester, Aldehyde, höhere Alkohole) deutlich unter denen einiger Spirituosen liegen, sollten die Methoden geringfügig angepasst werden, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission(5) betrifft die Analyse von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. Seit ihrer Annahme haben sich die Vorschriften für diese Analysemethoden mit der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission(6) durch die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(7) in Bezug auf die Analyse von neutralem Alkohol sowie mit der Annahme der Begriffsbestimmung für und der Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/787 weiterentwickelt. Die Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 ist daher zunehmend überholt.
(10)
Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 aufgehoben werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1303 der Kommission vom 25. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung für und der Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 71).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 625/2003 der Kommission vom 2. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 4).

(5)

Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols (ABl. L 203 vom 21.7.1992, S. 10).

(6)

Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 13).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45).

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