Artikel 1 VO (EU) 2023/399

Der Name „Corrèze” (g. U.) wird geschützt.

Das Inverkehrbringen von Weinen mit dem Namen „Corrèze” , deren Schwefeldioxidgehalt die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, setzt die Gewährung einer Ausnahmeregelung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission(1) voraus.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).

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