ANHANG VO (EU) 2023/4

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Vitamin-D2-Pilzpulver Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 (μg/100 g oder 100 ml)
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das Vitamin-D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 24. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Monterey Mushrooms Inc, 260 Westgate Drive Watsonville, CA 95076, Vereinigte Staaten.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Vitamin-D2-Pilzpulver nur von Monterey Mushrooms Inc in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Monterey Mushrooms Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24. Januar 2028.

Milch-Analoge 1,1
Andere Milchprodukt-Analoge als Milch 2,2
Frühstückscerealien und Getreideriegel 2,2
Suppen 2,2
Trockensuppen 22,5
Molkepulver 14,1
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare 1,1
Frucht-/Gemüsesaftpulver 12,4
Frucht-/Gemüsesaftkonzentrat (flüssig) 3,4
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, und fermentierte nichtalkoholische Getränke (außer fermentierten Getränken auf Milchbasis) 1,1
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 15 μg/Tag

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der

Verordnung (EU) Nr. 609/2013

15 μg/Tag
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 5 μg/Mahlzeit
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 15 μg/Tag

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Vitamin-D2-Pilzpulver

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel wird erzeugt, indem in Scheiben/Würfel geschnittene Pilze der Art Agaricus bisporus kontrolliert mit UV-Licht bestrahlt und daraufhin dehydriert und zu einem Pulver zermahlen werden.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

Merkmale/Zusammensetzung:

Vitamin-D2-Gehalt: 125-375 μg/g

Feuchtigkeit: ≤ 7 %

Asche: ≤ 13,5 %

Wasseraktivität: < 0,5

Fett: ≤ 4,5 %

Gesamtkohlenhydrate: ≤ 60 %

Protein: ≤ 40 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg

Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Coliforme: < 100 MPN/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten. MPN: wahrscheinlichste Zahl.

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