Präambel VO (EU) 2023/407
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Januar 2012 den Beschluss 2013/255/GASP(1) und die Verordnung (EU) Nr. 36/2012(2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen, nachdem er Schlussfolgerungen angenommen hatte, in denen er die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilt hatte.
- (2)
- Angesichts der sich verschlechternden Lage in Syrien und der weitverbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich des Einsatzes chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung, hat der Rat die Aufnahme von Einträgen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, fortgesetzt.
- (3)
- Durch das tragische Erdbeben vom 6. Februar 2023 wurde die bereits katastrophale Lage verschlechtert und das Leid der syrischen Bevölkerung noch verstärkt.
- (4)
- In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 bekräftigte der Europäische Rat die Bereitschaft der Union, weitere Unterstützung zu leisten, um das Leid in allen betroffenen Regionen zu lindern. Er rief alle dazu auf, den Zugang der humanitären Hilfe zu den Opfern des Erdbebens in Syrien zu gewährleisten — unabhängig davon, wo sie sich befinden, und rief die humanitäre Gemeinschaft dazu auf, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen für eine rasche Bereitstellung von Hilfe zu sorgen.
- (5)
- Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Menschen weder verhindern noch einschränken. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren, einschließlich des Handels mit Lebensmitteln und Arzneimitteln, durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht beschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Durchführung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.
- (6)
- Um der Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschlimmerten humanitären Krise in Syrien zu begegnen und die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, ist es angezeigt, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, einzuführen.
- (7)
- Da die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).
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