Artikel 1 VO (EU) 2023/426
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt:
- (2d)
- Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, ungeachtet dessen, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.
- 2.
-
In Artikel 6b werden folgende Absätze eingefügt:
(5a) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 101 genannten Einrichtung gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)
- diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassenen Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
- b)
- die Veräußerung oder Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und
- c)
- die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.
(5b) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.
- 3.
- In Artikel 6b Absatz 3 Buchstabe a wird das Datum 28. Februar 2023 durch das Datum 31. Mai 2023 ersetzt.
- 4.
- In Artikel 6e Absatz 1 werden die Worte in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127 durch die Bezugnahme auf die in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199 und 200 ersetzt.
- 5.
-
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
(1) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
- a)
-
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, unverzüglich zu übermitteln, darunter beispielsweise
- —
-
Übermittlung von Informationen über nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,
- —
-
Übermittlung von Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die in den zwei Wochen vor der Aufnahme dieser juristischen oder natürlichen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste in Anhang I Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung, eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e oder f waren, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,
und
- b)
- mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.
(1a) Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach Artikel 2 eingefroren werden, umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- Informationen zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die solche eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,
- b)
- den Betrag oder Marktwert dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt des Einfrierens, und
- c)
- die Art der Gelder, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii genannten Kategorien sowie Kryptowerte und andere relevante Kategorien und eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d. Für jede dieser Kategorien und sofern verfügbar außerdem Menge, Ort und sonstige relevante Merkmale der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen.
(1b) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens als vertraulich erklärt hat.
Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) übermitteln die in den Absätzen 1 und1a genannten Informationen sowie Informationen über außerordentliche und unvorhergesehene Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt und anschließend alle drei Monate der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, und übermitteln sie gleichzeitig der Kommission.
(1c) Die Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen arbeiten bei der Überprüfung der gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wenn eine Anforderung zusätzlicher Informationen an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung und Organisation gerichtet ist, übermittelt die Kommission sie gleichzeitig an den betreffenden Mitgliedstaat.
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und, soweit erforderlich, der in den Absätzen 1 und 1a genannten Informationen, und tauschen sie mit anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission aus.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679(**) und (EU) 2018/1725(***) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
- 6.
-
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
- (**)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (***)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.