Präambel VO (EU) 2023/428

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 28. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1770 erlassen.
(2)
Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201(2) zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2021/2208(3) angenommen, mit dem ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität Malis oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.
(3)
Am 24. Januar und am 21. März 2022 hat der Rat zur Kenntnis genommen, dass die Übergangsbehörden beschlossen haben, mit den mit Russland in Verbindung stehenden Söldnern der Wagner Group zusammenzuarbeiten, die für Gräueltaten berüchtigt sind, insbesondere schwere Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan, Mali und Mosambik, einschließlich Folter und außergerichtlicher, summarischer oder willkürlicher Hinrichtungen und Tötungen. Der Rat verurteilte die Präsenz der Wagner Group vor Ort.
(4)
Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage in Mali sollte eine Person in die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5)
Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 1)

(3)

Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 44).

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