Artikel 3 VO (EU) 2023/435

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g erhält Ziffer i folgende Fassung:

i)
einer Tabelle, in der die Gesamtmittelzuweisungen für jeden Fonds und gegebenenfalls für jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum aufgeschlüsselt nach Jahr angegeben sind, einschließlich aller gemäß Artikel 26 oder Artikel 27 übertragenen Beträge sowie des Antrags des Mitgliedstaats auf Unterstützung von Maßnahmen, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegten Zielen beitragen;

2.
In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

(8) Für aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Artikel einen Antrag auf Änderung eines Programms einreichen, in dem er darum ersucht, dass Maßnahmen, die den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, in ein Programm aufgenommen werden, wenn die entsprechende Unterstützung zu den in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds beiträgt. Die für solche Maßnahmen beantragten Beträge werden im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen im Rahmen eines gesonderten Ziels zugewiesen und in eine Priorität aufgenommen. Diese Beträge dürfen die Obergrenze von 7,5 % der ursprünglichen nationalen Zuweisung für den jeweiligen Fonds nicht überschreiten.

3.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 26a Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241

(1) Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel vorlegen, können, indem sie gemäß Artikel 24 eine Änderung des Programms beantragen, darum ersuchen, dass bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Zuweisung im Rahmen des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds in Prioritäten aufgenommen werden, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, vorausgesetzt die betreffende Unterstützung trägt zu den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds bei. Die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, besteht unbeschadet der in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Möglichkeit der Mittelübertragung.

(2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beantragten Mittel werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.

(3) In Anträgen auf Änderung eines Programms ist der Gesamtbetrag der Mittel, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, für jedes Jahr aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie anzugeben.

4.
Anhang V wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

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