ANHANG I VO (EU) 2023/435

ANHANG IVa

Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung des Zuweisungsanteils der in Artikel 21a Absatz 1 genannten zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:

Einwohnerzahl;

umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;

Preisdeflator für Bruttoanlageinvestitionen;

Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch.

Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,

wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 160 % des gewichteten Unionsdurchschnitts berücksichtigt;

wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP auf höchstens 55 % des gewichteten Unionsdurchschnitts begrenzt, wenn das Pro-Kopf-BIP des betreffenden Mitgliedstaats über 130 % des EU-27-Durchschnitts liegt;

wird ein Mindestzuweisungsanteil von 0,15 % festgesetzt;

wird ein maximaler Zuweisungsanteil von 13,80 % festgesetzt.

Der Zuweisungsschlüssel ρi, der auf den in Artikel 21a Absatz 1 genannten Betrag angewandt wird, berechnet sich wie folgt:

wobei die Mitgliedstaaten i bis z diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen Mindestzuweisungsanteil erhalten, und die Mitgliedstaaten i bis q diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen maximalen Zuweisungsanteil erhalten.

Dabei ist <9i<4i μi <8i3t

wobei <4i<3i,202127i1<3i,2021 und μi<3i,2021FFGICi,2020FFGICEU,202027i1<3i,2021FFGICi,2020FFGICEU,2020 und <8i<3i,2021GFCFi,2022Q22021Q2GFCFEU,2022Q22021Q227i1<3i,2021GFCFi,2022Q22021Q2GFCFEU,2022Q22021Q2,

wobei <3i,2021popi,2021popEU,2021minGDPEU,2021PCGDPi,2021PC;1,6 für die Mitgliedstaaten i mit GDPi,2021PCGDPEU,2021PC1,3 und

<3i,2021 popi,2021 popEU,2021 minGDPEU,2021PCGDPi,2021PC;0,55 für die Mitgliedstaaten i mit GDPi,2021PCGDPEU,2021PC1,3

Dabei gilt(1):

popi,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in Mitgliedstaat i;

popEU,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in den EU-27-Mitgliedstaaten;

GDPEU,2021PC ist das gewichtete durchschnittliche nominale BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2021;

GDPi,2021PC ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2021;

FFGICi,2020 ist der Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch des Mitgliedstaats i im Jahr 2020;

FFGICEU,2020 ist der gewichtete durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2020;

GFCFi,2022Q22021Q2 ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i;

GFCFEU,2022Q22021Q2 ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats.

Die Anwendung der Methode auf den Betrag gemäß Artikel 21a Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und Beträge pro Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat Anteil (in %) des Gesamtbetrags Betrag (in 1000 EUR zu jeweiligen Preisen)
Belgien 1,41 % 282139
Bulgarien 2,40 % 480047
Tschechien 3,41 % 681565
Dänemark 0,65 % 130911
Deutschland 10,45 % 2089555
Estland 0,42 % 83423
Irland 0,45 % 89598
Griechenland 3,85 % 769222
Spanien 12,93 % 2586147
Frankreich 11,60 % 2320955
Kroatien 1,35 % 269441
Italien 13,80 % 2760000
Zypern 0,26 % 52487
Lettland 0,62 % 123983
Litauen 0,97 % 194020
Luxemburg 0,15 % 30000
Ungarn 3,51 % 701565
Malta 0,15 % 30000
Niederlande 2,28 % 455042
Österreich 1,05 % 210620
Polen 13,80 % 2760000
Portugal 3,52 % 704420
Rumänien 7,00 % 1399326
Slowenien 0,58 % 116910
Slowakei 1,83 % 366959
Finnland 0,56 % 112936
Schweden 0,99 % 198727
EU-27 100,00 % 20000000

In der Verordnung (EU) 2021/241 wird folgender Anhang eingefügt:

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