ANHANG II VO (EU) 2023/435

Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 2 erhält Ziffer 2.5 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

2.5.
Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wobei die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag in Höhe von mindestens 37 % der geschätzten Gesamtausgaben für im REPowerEU-Kapitel genannte Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen.

2.
In Abschnitt 2 werden folgende Ziffern angefügt:

2.12.
Die in Artikel 21c genannten Maßnahmen sollen wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und zu mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zu der notwendigen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen.

Bei der Bewertung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen nach diesem Kriterium berücksichtigt die Kommission die besonderen Herausforderungen und die zusätzliche Finanzierung im Rahmen der Fazilität, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die folgenden Elemente:

Inhalt der Bewertung

Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, oder — wenn die Ausnahme gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a gilt — an Erdöl beitragen, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen,

oder

die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Steigerung der Energieeffizienz bei Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, zur Dekarbonisierung der Industrie, zur Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie zur Erhöhung des Anteils und zum beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbarer Energie beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen und gegebenenfalls eine entsprechende Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern bewirken,

oder

die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Schaffung von Anreizen zur Verringerung der Energienachfrage beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch Förderung der Stromspeicherung und der beschleunigten Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwege, voraussichtlich zur Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien voraussichtlich wirksam zur Unterstützung der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Ziele beitragen,

und

die vorgesehenen Maßnahmen stehen mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats zur Verwirklichung der in Artikel 21c Absatz 3 genannten Ziele im Einklang, wobei die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen sowie andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen berücksichtigt werden.

Einstufung

    A — in hohem Maße

    B — in mittlerem Maße

    C — in geringem Maße

2.13.
Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 21c genannten Maßnahmen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken.

Die Kommission berücksichtigt die folgenden Elemente bei der Bewertung nach diesem Kriterium:

Inhalt der Bewertung

Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen auf der nationalen Ebene wird im Einklang mit den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen, auch indem die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden, wobei der dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag und seine geografische Lage berücksichtigt werden,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Senkung der Energienachfrage beitragen.

Einstufung

    A — in hohem Maße

    B — in mittlerem Maße

    C — in geringem Maße

3.
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)
Gedankenstrich „– A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6” erhält die Fassung „A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12” ;
b)
Gedankenstrich „– kein A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6” erhält die Fassung „– kein A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12” ;

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