Artikel 2 VO (EU) 2023/443

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2023.

Jedoch dürfen nationale Behörden ab dem 1. März 2023 weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp oder die Erweiterung der Genehmigung für einen bestehenden Fahrzeugtyp versagen noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller es beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung entspricht.

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