ANHANG II VO (EU) 2023/446

In der Tabelle im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach Juglans regia L., zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms. folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände KN-Code Ursprungsdrittländer Maßnahmen
Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms. ex06021090 Vereinigtes Königreich
a)
Amtliche Feststellung, dass:

i)
die Pflanzen frei von Diaprepes abbreviatus sind;
ii)
die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Diaprepes abbreviatus befunden wurde; und
iii)
unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Diaprepes abbreviatus unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung”

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission” ; und
ii)
die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

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