ANHANG II VO (EU) 2023/446
In der Tabelle im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach Juglans regia L., zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms. folgender Eintrag eingefügt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände | KN-Code | Ursprungsdrittländer | Maßnahmen |
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Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms. | ex06021090 | Vereinigtes Königreich |
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