Artikel 1 VO (EU) 2023/453

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/659, eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ausgeweitet auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex73072310 und ex73072390 eingereiht werden und aus Malaysia versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7307231035, 7307231040, 7307239035, 7307239040).

(2) Die in Absatz 1 genannte Ausweitung des Zolls gilt nicht für die nachstehend aufgeführten Unternehmen:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Malaysia Pantech Stainless And Alloy Industries Sdn. Bhd. A021
Malaysia SP United Industry Sdn. Bhd. A022

(3) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 2 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der nach Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll.

(4) Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 64,9 %, der für „alle übrigen Unternehmen” in der VR China (TARIC-Zusatzcode C999) gilt.

(5) Der nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/894 zollamtlich erfasst wurden.

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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