Artikel 4 VO (EU) 2023/453

(1) Anträge auf Befreiung von dem nach Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

CHAR 04/39

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/659, eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

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