ANHANG VO (EU) 2023/454

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Toltrazuril” folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Toltrazuril Toltrazurilsulfon Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten

100 μg/kg

150 μg/kg

500 μg/kg

250 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Für Schweine betrifft der Fett-Rückstandshöchstmengenwert „Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen” .

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Protozoen
Geflügel

100 μg/kg

200 μg/kg

600 μg/kg

400 μg/kg

140 μg/kg

Muskel

Haut und Fett

Leber

Nieren

Eier

KEIN EINTRAG

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.