Artikel 2 VO (EU) 2023/463

Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. März 2023 ausschließlich von dem Unternehmen Arla Foods Ingredients Group P/S(1) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit der Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

Fußnote(n):

(1)

Anschrift: Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark.

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