Artikel 2 VO (EU) 2023/463
Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. März 2023 ausschließlich von dem Unternehmen Arla Foods Ingredients Group P/S(1) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit der Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.
Fußnote(n):
- (1)
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