Artikel 2 VO (EU) 2023/466
In Bezug auf die Wirkstoffe Isoxaben und Tetraconazol in und auf allen Erzeugnissen gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 26. September 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
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