ANHANG VO (EU) 2023/5

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (g/100 g)

(als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Cricket One Co. Ltd” , 383/3/51 Quang Trung street, Ward 10, Go Vap district, Ho Chi Minh City, Vietnam.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel ‚Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)‚ nur von „Cricket One Co. Ltd” in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Cricket One Co. Ltd” .

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Mehrkornbrot und -brötchen; Cracker und Brotstangen 2
Getreideriegel 3
Vormischungen für Backwaren (trocken) 3
Kekse 1,5
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 0,25
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3
Soßen 1
Verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Gerichte auf Basis von Teigwaren 1
Molkenpulver 3
Fleischanaloge 5
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver 1
Snacks auf Maismehlbasis 4
Bierähnliche Getränke 0,1
Schokoladenerzeugnisse 2
Nüsse und Ölsaaten 2
Snacks außer Chips 5
Fleischzubereitungen 2

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um teilweise entfettetes Pulver aus ganzem Acheta domesticus (Hausgrille), gewonnen nach einer Abfolge von Schritten, darunter eine 24-stündige Futterkarenz, damit die Insekten ihren Darminhalt abgeben können, das Abtöten der Insekten durch Gefrieren, Waschen, Hitzebehandlung, Trocknung, Ölextraktion (mechanische Extrusion) und Mahlen.

Merkmale/Zusammensetzung:

Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 74,0-78,0

Fett (% Massenanteil): 9,0-12,0

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 3,0-6,0

Rohfaser (% Massenanteil): 8,0-10,0

Chitin(*) (% Massenanteil): 4,0-8,5

Asche (% Massenanteil): ≤ 5,6

Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5,0

Mangan: ≤ 100,0 mg/kg

Cyanid: ≤ 5,0 mg/kg

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,025 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 0,4 μg/kg

Deoxynivalenol: ≤ 200,0 μg/kg

Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg

Dioxine und dioxinähnliche PCB:

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ((**)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEF): ≤ 1,25 pg/g Fett

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 100 KBE/g

Enterobacteriaceae (präsumptiv): < 100 KBE/g

Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Fußnote(n):

(*)

Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.

(**)

Obergrenze Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHO-TEF (2005)).

KBE: koloniebildende Einheiten.

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