Präambel VO (EU) 2023/500

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 7. Dezember 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2)
In der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Es ist ein strategisches Ziel der Union, dass alle Menschen in den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte kommen. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3)
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. November 2022 hat der Rat seine Besorgnis über die unverhältnismäßigen Auswirkungen, die bewaffnete Konflikte weiterhin auf Frauen und Mädchen weltweit haben, sowie über die Verbreitung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (online und offline), auch im Zusammenhang mit Konflikten, zum Ausdruck gebracht. Er hat verstärkte Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gewalt angekündigt, um vollständige Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und Straflosigkeit zu bekämpfen. Ferner hat er in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2014 hervorgehoben, dass es zur Bekämpfung und Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen abgestimmter politischer Maßnahmen auf allen einschlägigen Ebenen sowie eines umfassenden Ansatzes bedarf, der auf die Kernthemen Prävention, Dunkelziffer, Schutz, Opferhilfe sowie Strafverfolgung der Täter und andere Maßnahmen abzielt. Durch den strategischen Einsatz restriktiver Maßnahmen wird dieser Ansatz verstärkt, indem der Druck erhöht wird, um weitere Verstöße und Verletzungen zu verhindern, und in Abstimmung mit anderen Instrumenten der Union des Instrumentariums für Menschenrechte die Aufmerksamkeit auf diese Verstöße und Verletzungen sowie die dafür Verantwortlichen gelenkt.
(4)
In diesem Zusammenhang sollten neun Personen und drei Organisationen in die im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5)
Der Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

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