ANHANG IV VO (EU) 2023/514

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse A in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 7 Absatz 2 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE DRITTLAND BEMERKUNGEN
CH Schweiz (1)
GB Vereinigtes Königreich (2)
JP Japan
MD Moldau
MK Nordmazedonien
UA Ukraine

Fußnote(n):

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

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