Artikel 2 VO (EU) 2023/516

Während einer Übergangszeit bis zum 15. Dezember 2023 ist der Eingang von Sendungen mit Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 in der vor der Änderung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung beigefügt ist, in die Union weiterhin zulässig, sofern diese Bescheinigung spätestens am 15. September 2023 ausgestellt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.