Präambel VO (EU) 2023/54

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verwendung des Bitterorangenextrakts als Futtermittelzusatzstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission(2) für bestimmte Tierarten zugelassen.
(2)
Bitterorangenextrakt enthält bekanntermaßen 10 bis 20 % Neohesperidin, wie in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode” im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 angegeben.
(3)
Aus der falschen Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Neohesperidin, mit der CAS-Nummer 13241-33-3, und Neohesperidin-Dihydrochalkon, mit der CAS-Nummer 20702-77-6, das einen ähnlichen Namen hat, aber ein unterschiedlicher Stoff ist, ging Nummer 3 der Spalte „Sonstige Bestimmungen” im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 hervor, unter der fälschlicherweise der Ausschluss der Verwendung von Bitterorangenextrakt in Verbindung mit Neohesperidin-Dihydrochalkon vorgesehen ist.
(4)
In dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 23. Juni 2021 zur Sicherheit von Bitterorangenextrakt(3) wird kein Risiko bei der Verwendung von Bitterorangenextrakt in Verbindung mit Neohesperidin-Dihydrochalkon erwähnt.
(5)
Daher ist es erforderlich, den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 zu berichtigen, indem Nummer 3 der Spalte „Sonstige Bestimmungen” in dem genannten Anhang gestrichen wird. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung zu ersetzen.
(6)
Um Störungen beim Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffs aufgrund des Fehlers in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 zu verhindern, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 74).

(3)

EFSA Journal 2021;19(7):6709.

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