Artikel 1 VO (EU) 2023/564
Inhalt der Aufzeichnungen
(1) Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln machen in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (im Folgenden die „Aufzeichnungen” ) die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben.
(2) Lässt sich die Lage einer Fläche bzw. einer Einrichtung, auf bzw. in der ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurde, nicht mittels der Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Beihilfeantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bestimmen oder ist dies gemäß Absatz 1 für eine Art der Verwendung nicht erforderlich, so stellen die Mitgliedstaaten den beruflichen Verwendern geeignete alternative Bestimmungsmethoden zur Verfügung. Mit diesen Bestimmungsmethoden lassen sich die Lage der Fläche, der Einheit oder der Einrichtung bestimmen, auf bzw. in der das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, und gegebenenfalls ihr geodatenbasierter Standort.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen den beruflichen Verwendern zum Zweck der Aufzeichnung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die gebräuchlichen Bezeichnungen der Kulturpflanzen, der Einsatzorte und der Flächennutzungen gemäß den EPPO-Codes sowie der Entwicklungsstadien von Kulturpflanzen gemäß der BBCH-Monografie zur Verfügung.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, von den beruflichen Verwendern zu verlangen, dass sie in den Aufzeichnungen andere Angaben erfassen, die nicht von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt sind.
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