Artikel 4 VO (EU) 2023/564

Bereitstellung von Informationen für die zuständigen Behörden und andere natürliche oder juristische Personen

Wenn die zuständige Behörde den beruflichen Verwender gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Bereitstellung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ersucht, stellt dieser die Informationen unverzüglich zur Verfügung.

Verlangt die zuständige Behörde die in den Aufzeichnungen über die Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Informationen ausdrücklich vor Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 im vorgeschriebenen elektronischen Format gemäß Artikel 2, so stellt der berufliche Verwender die Informationen vor Ablauf der genannten Frist oder innerhalb von 10 Arbeitstagen, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, im vorgeschriebenen elektronischen Format zur Verfügung.

Berufliche Verwender, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen für eine andere natürliche oder juristische Person handeln, gewähren dieser beauftragenden Person unverzüglich und uneingeschränkt Zugang zu den Aufzeichnungen oder stellen ihr eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung.

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