ANHANG VO (EU) 2023/566
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Nummern 1.3.1.4 und 1.3.1.5 erhalten folgende Fassung:
- 1.3.1.4.
-
Von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:
- a)
- Durchsuchung von Hand,
- b)
- Röntgengeräte,
- c)
- Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
- d)
- Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) in Verbindung mit Buchstabe c,
- e)
- Sprengstoffspürhunde,
- f)
- Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der mitgeführte Gegenstand verbotene Artikel enthält, muss der Gegenstand zurückgewiesen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut kontrolliert werden.
- 1.3.1.5.
- Für die Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2.4 bis 4.1.2.7 und 4.1.2.11 bis 4.1.2.12.
- 2.
-
Nummer 4.1.1.1 erhält folgende Fassung:
- 4.1.1.1.
- Überbekleidung muss vor der Kontrolle abgelegt und als Handgepäck kontrolliert werden, es sei denn, das Betriebskonzept der Geräte erlaubt es, dass die Überbekleidung anbehalten werden kann. Die Kontrollperson kann den Fluggast bei Bedarf auffordern, weitere Kleidungsstücke abzulegen.
- 3.
-
Nummer 4.1.2.3 erhält folgende Fassung:
- 4.1.2.3.
-
Die Kontrolle des Handgepäcks erfolgt durch mindestens eine der folgenden Methoden:
- a)
- Durchsuchung von Hand,
- b)
- Röntgengeräte,
- c)
- Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
- d)
- Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) in Verbindung mit Buchstabe c,
- e)
- Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,
- f)
- ETD-Geräte.
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, muss das Handgepäck zurückgewiesen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut kontrolliert werden.
- 4.
-
Die Nummern 4.1.2.5 und 4.1.2.6 erhalten folgende Fassung:
- 4.1.2.5.
-
Werden Röntgengeräte verwendet, muss die Kontrollperson jedes Bild ansehen.
Bei Verwendung von EDS-Geräten muss jedes Bild von der Kontrollperson angesehen oder mit einer Software zur automatisierten Erkennung verbotener Gegenstände (APID) analysiert werden.
- 4.1.2.6.
-
Beim Einsatz von APID-Software muss jeder Alarm nach Nummer 12.13.1.1 zur Zufriedenheit der Kontrollperson abgeklärt werden, damit hinreichend sichergestellt ist, dass keine verbotenen Gegenstände in den Sicherheitsbereich oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen.
Bei Verwendung von EDS-Geräten müssen alle in Nummer 12.4.1.3 genannten Alarme abgeklärt werden, indem das Gepäck mittels einer zusätzlichen Kontrollmethode erneut kontrolliert wird.
Wurden EDS-Geräte bereits vor dem 1. Juli 2023 installiert und ohne APID-Software verwendet, muss jeder Alarm nach Nummer 12.4.1.3 zur Zufriedenheit der Kontrollperson abgeklärt werden, damit hinreichend sichergestellt ist, dass keine verbotenen Gegenstände in den Sicherheitsbereich oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen. Ist die Identität eines Gegenstands unklar, muss jeder Alarm durch eine erneute Kontrolle des Gepäcks mittels einer zusätzlichen Kontrollmethode abgeklärt werden.
- 5.
-
Nummer 4.1.2.12 erhält folgende Fassung:
- 4.1.2.12.
- Wird APID-Software in Kombination mit EDS-Geräten verwendet, die einem der Standards C1, C1+, C2 oder C2+ entsprechen, muss die Person oder Stelle, die das Gerät bedient, sicherstellen, dass die Verfahren dem Betriebskonzept dieser Standards in Bezug auf die Kontrolle großer elektronischer Gegenstände und die LAG-Kontrolle entsprechen.
- 6.
-
Die folgende Nummer 4.1.2.13 wird hinzugefügt:
- 4.1.2.13.
- Daneben unterliegt die Kontrolle von Handgepäck den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
- 7.
-
Nummer 6.2.1.5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Metalldetektoren (MDE-Geräte),
- b)
-
Folgender Buchstabe wird angefügt:
- h)
- EVD-Geräte.
- 8.
-
Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer iv erhält folgende Fassung:
- iv)
-
verwendete Kontrollmittel oder -methoden, wie folgt:
- —
-
Durchsuchung von Hand (PHS),
- —
-
Röntgengeräte (XRY),
- —
-
EDS-Geräte (EDS),
- —
-
Sprengstoffspürhunde (EDD),
- —
-
ETD-Geräte (ETD),
- —
-
Sichtkontrolle (VCK),
- —
-
Metalldetektoren (CMD),
- —
-
EVD-Geräte (EVD),
- —
-
jede andere Methode in Übereinstimmung mit Nummer 6.2.1.6 unter Angabe der angewandten Methode oder
- 9.
-
In Nummer 6.8.7.2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Luftfahrtunternehmen darf solche Sendungen nicht für die Beförderung in die Union verladen, es sei denn, die erforderlichen Maßnahmen nach den Nummern 6.8.7.3 bzw. 6.8.7.4 wurden in zufriedenstellender Weise durchgeführt.”
- 10.
-
Anlage 6-E Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Einleitung erhält folgende Fassung:
„bestätige ich, dass bei Abholung, Beförderung, Lagerung und Zustellung der Luftfracht/Luftpost, die im Namen von [Name des reglementierten Beauftragten/Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführenden Luftfahrtunternehmens/bekannten Versenders] Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, folgende Sicherheitsverfahren eingehalten werden:”
- b)
-
Der siebte Gedankenstrich wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- hat eine Transporteursvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, der für die Beförderung verantwortlich ist, [oben genannter Name] geschlossen oder
- (2)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- hat eine Transporteursvereinbarung mit dem unterzeichneten Transporteur geschlossen, in der festgelegt ist, dass der Dritte keine weiteren Unteraufträge erteilt und die in dieser Erklärung enthaltenen Sicherheitsverfahren einhält. Der unterzeichnete Transporteur trägt die volle Verantwortung für die gesamte Beförderung im Namen des reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders.
- 11.
-
Nummer 8.1.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,
- b)
-
Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- g)
- EVD-Geräte, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Anlage 6-J und in Verbindung mit Buchstabe a verwendet werden.
- 12.
-
Nummer 9.1.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,
- b)
-
Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- g)
- EVD-Geräte, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Anlage 6-J und in Verbindung mit Buchstabe a verwendet werden.
- 13.
-
Nummer 11.5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu zertifizieren sind zumindest die Ausbilder mit der Genehmigung zur Erteilung von Schulungen gemäß den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 sowie Nummer 11.2.4 (außer Schulungen von Aufsichtspersonen, die ausschließlich in den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 genannte Personen beaufsichtigen) und Nummer 11.2.5.”
- 14.
-
Nummer 12.0.2.1 erhält folgende Fassung:
- 12.0.2.1.
-
Vorbehaltlich der Nummer 12.0.5 darf die folgende Sicherheitsausrüstung und die folgende Software nur dann nach dem 1. Oktober 2020 eingebaut werden, wenn sie mit den in der Nummer 12.0.2.5 genannten Kennzeichnungen „EU-Stempel” oder „EU-Stempel (vorläufig)” versehen sind:
- a)
- Metalldetektorschleusen (WTMD-Geräte),
- b)
- Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
- c)
- Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),
- d)
- Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte),
- e)
- Metalldetektoren (MDE-Geräte),
- f)
- Sicherheitsscanner,
- g)
- Schuh-Scanner,
- h)
- Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte),
- i)
- Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID).
- 15.
-
Nummer 12.4.1.1 erhält folgende Fassung:
- 12.4.1.1.
- Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte) müssen in der Lage sein, Sprengstoff oder Chemikalien ab einer bestimmten Menge und in darüber hinausgehenden Einzelmengen in Gepäckstücken oder sonstigen Versandstücken aufzuspüren und mittels Alarm anzuzeigen.
- 16.
-
Nummer 12.4.1.2 erhält folgende Fassung:
- 12.4.1.2.
- Die Erkennung muss unabhängig von Form, Position oder Ausrichtung des Sprengstoffs oder der Chemikalien erfolgen.
- 17.
-
Nummer 12.4.1.3 erster und zweiter Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:
- —
- Erkennung von Sprengstoff oder Chemikalien sowie
- —
- Erkennung eines Gegenstands, der die Detektion von Sprengstoff oder Chemikalien verhindert, sowie
- 18.
-
Nummer 12.6.1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der erste Satz erhält folgende Fassung:
„Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) müssen in der Lage sein, Spuren von Partikeln von kontaminierten Oberflächen oder aus dem Inhalt von Gepäck- oder Versandstücken aufzunehmen und zu analysieren und mittels Alarm das Vorhandensein von Sprengstoff oder Chemikalien anzuzeigen.”
- b)
-
Der Satz nach Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„Für ETD-Geräte müssen Standards für die Probenahme von Partikeln festgelegt werden. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.”
- 19.
-
Nummer 12.6.2 erhält folgende Fassung:
- 12.6.2.
-
Der Standard für ETD-Geräte für die Detektion von Sprengstoffen mittels Probenahme von Partikeln gilt für ETD-Geräte, die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden.
Der Standard für ETD-Geräte für die Detektion von Chemikalien mittels Probenahme von Partikeln gilt für ETD-Geräte, die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden, ab dem 1. Juli 2024.
- 20.
-
Die Nummern 12.13 und 12.14 erhalten folgende Fassung:
- 12.13.
- SOFTWARE FÜR DIE AUTOMATISCHE ERKENNUNG VERBOTENER GEGENSTÄNDE (APID)
- 12.13.1.
- Allgemeine Grundsätze
- 12.13.1.1.
- Die Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) muss in der Lage sein, verbotene Gegenstände, die im Gepäck oder in anderen Sendungen enthalten sind, zu erkennen und mittels Alarm anzuzeigen.
- 12.13.2.
- Standards für APID-Software
- 12.13.2.1.
- Für APID-Software gelten drei Standards. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
- 12.14.
- DETEKTOREN FÜR EXPLOSIONSFÄHIGE DÄMPFE (EVD-GERÄTE)
- 12.14.1.
- Allgemeine Grundsätze
- 12.14.1.1.
-
Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte) müssen in der Lage sein, Luftproben zu entnehmen und die entnommene Probe auf Dampf, Aerosole und/oder luftgetragene Partikel zu analysieren, die das Vorhandensein von Sprengstoffen und explosiven Materialien anzeigen.
Werden in der Probe Spuren von Sprengstoffen oder explosiven Materialien festgestellt, muss das EVD-Gerät einen Alarm anzeigen.
- 12.14.1.2.
-
Für die Zwecke der Kontrolle mit EVD-Geräten gelten folgende Anforderungen:
- a)
-
EVD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung und zu dem Zweck verwendet werden, für den sie zugelassen wurden, d. h. für die Kontrolle von
- —
-
Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen (EVD-PX),
- —
-
Handgepäck (EVD-CB),
- —
-
aufgegebenem Gepäck (EVD-HB),
- —
-
Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (EVD-CS),
- b)
- Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Herstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.
- 12.14.2.
- Standards für EVD-Geräte
- 12.14.2.1.
- Alle EVD-Geräte, die für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Luftfracht und Post, Post und Materialien von Luftfahrtunternehmen, die in den Frachtraum eines Luftfahrzeugs verladen werden, sowie von Bordvorräten und Flughafenlieferungen verwendet werden, müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.
- 12.14.2.2.
- Alle EVD-Geräte, die zur Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen sowie von Handgepäck verwendet werden, müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.
- 12.14.2.3.
- Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
- 21.
-
Anlage 12-M erhält folgende Fassung:
ANLAGE 12-M
Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen an APID sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.