ANHANG VO (EU) 2023/574

Kriterien für die Ermittlung eines unzulässigen Beistoffs

1.
Der Beistoff ist in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als mutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft.
2.
Der Beistoff ist in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft.
3.
Der Beistoff ist in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft.
4.
Der Beistoff ist in den Anhängen I bis V der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführt.
5.
Der Beistoff wurde in die Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (die sogenannte Kandidatenliste) aufgenommen, und zwar aufgrund seiner Einstufung als:

a)
persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß Artikel 57 Buchstabe d der genannten Verordnung,
b)
sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß Artikel 57 Buchstabe e der genannten Verordnung oder
c)
als besonders besorgniserregender Stoff aufgrund endokrinschädigender Eigenschaften gemäß Artikel 57 Buchstabe f der genannten Verordnung.

6.
Der Beistoff wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften eingestuft.
7.
Es wurde ein Beschluss über die Nichtgenehmigung des Beistoffs als Wirkstoff für die Produktart 6 im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassen.
8.
Es wurde ein Beschluss über die Genehmigung des Beistoffs als Wirkstoff im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassen, wobei Beschränkungen eingeführt wurden, die für die Verwendung als Beistoff in Pflanzenschutzmitteln relevant sind.
9.
Die Verwendung eines Stoffes als Beistoff in Pflanzenschutzmitteln wurde in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit einer Beschränkung für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln aufgenommen.
10.
Der Beistoff fällt nicht unter die Nummern 1 bis 9, erfüllt aber unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen und nach guter Pflanzenschutzpraxis eines der Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht, wenn er als Beistoff in einem Pflanzenschutzmittel verwendet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.