ANHANG VO (EU) 2023/574
Kriterien für die Ermittlung eines unzulässigen Beistoffs
- 1.
- Der Beistoff ist in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als mutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft.
- 2.
- Der Beistoff ist in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft.
- 3.
- Der Beistoff ist in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft.
- 4.
- Der Beistoff ist in den Anhängen I bis V der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführt.
- 5.
-
Der Beistoff wurde in die Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (die sogenannte Kandidatenliste) aufgenommen, und zwar aufgrund seiner Einstufung als:
- a)
- persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß Artikel 57 Buchstabe d der genannten Verordnung,
- b)
- sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß Artikel 57 Buchstabe e der genannten Verordnung oder
- c)
- als besonders besorgniserregender Stoff aufgrund endokrinschädigender Eigenschaften gemäß Artikel 57 Buchstabe f der genannten Verordnung.
- 6.
- Der Beistoff wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften eingestuft.
- 7.
- Es wurde ein Beschluss über die Nichtgenehmigung des Beistoffs als Wirkstoff für die Produktart 6 im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassen.
- 8.
- Es wurde ein Beschluss über die Genehmigung des Beistoffs als Wirkstoff im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassen, wobei Beschränkungen eingeführt wurden, die für die Verwendung als Beistoff in Pflanzenschutzmitteln relevant sind.
- 9.
- Die Verwendung eines Stoffes als Beistoff in Pflanzenschutzmitteln wurde in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit einer Beschränkung für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln aufgenommen.
- 10.
- Der Beistoff fällt nicht unter die Nummern 1 bis 9, erfüllt aber unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen und nach guter Pflanzenschutzpraxis eines der Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht, wenn er als Beistoff in einem Pflanzenschutzmittel verwendet wird.
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