Präambel VO (EU) 2023/583

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission(2) eingeführt wurden.
(2)
Weifang Ensign Industry Co., Ltd., TARIC(3)-Zusatzcode A882, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 33,8 % gilt, teilte der Kommission am 9. Juni 2022 mit, dass es seinen Namen in Shandong Ensign Industry Co., Ltd. geändert habe.
(3)
Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
(4)
Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.
(5)
Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.
(6)
Die Namensänderung sollte ab dem Tag wirksam werden, an dem das Unternehmen offiziell umfirmierte, d. h. ab dem 26. Mai 2022. Der Antragsteller legte die Mitteilung der örtlichen Behörden über die Genehmigung der Umfirmierung vor, in der dieses Datum bestätigt wurde.
(7)
Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode A882 zugewiesen worden war.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73).

(3)

Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.

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