Präambel VO (EU) 2023/591

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
GELTENDE MAẞNAHMEN
(1)
Am 17. Januar 2019 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „Volksrepublik China” ) (im Folgenden „betroffene Ware” ) in die Union ein.
(2)
In der Ausgangsuntersuchung wurde für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 gebildet.
(3)
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 10,3 % bis 62,1 % auf Einfuhren von Elektrofahrrädern ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission(3) dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen) wurde ein gewogener durchschnittlicher Zollsatz von 24,2 % eingeführt. Eine Liste dieser nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der ursprünglichen Verordnung enthalten. Für andere, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen (die dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/72) wurde ein gewogener durchschnittlicher Zollsatz von 16,2 % eingeführt. Diese sind in Anhang II der ursprünglichen Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 70,1 % für Elektrofahrräder von Unternehmen aus der Volksrepublik China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Antidumpinguntersuchung nicht mitarbeiteten, aber bei der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung mitarbeiteten (in Anhang III der ursprünglichen Verordnung aufgeführt).
(4)
Nach Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung kann der neue ausführende Hersteller in den entsprechenden Anhang mit den mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der jeweilige gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz gilt, aufgenommen werden, und Absatz 2 des genannten Artikels entsprechend geändert werden, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt,
2.
ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(5)
Das Unternehmen Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd (im Folgenden „Antragsteller” ) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller (im Folgenden „Neuausführerbehandlung” ) und damit die Anwendung des Zollsatzes für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der Volksrepublik China, die dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen, d. h. 16,2 %, und gab an, alle drei Kriterien des Artikels 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung zu erfüllen.
(6)
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung” ) erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen. Der Antragsteller übermittelte den beantworteten Fragebogen.
(7)
Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt.
3.
PRÜFUNG DES ANTRAGS
(8)
In Bezug auf das in Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung” ), nicht in die Union ausgeführt hat, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller im Untersuchungszeitraum keine Elektrofahrräder in die Union hätte ausführen können, da er Beweise für seine Gründung im Jahr 2021 beibrachte.
(9)
In Bezug auf das in Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden ist, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen und an der Ausgangsuntersuchung hätten mitarbeiten können.
(10)
In Bezug auf das in Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung gestützt auf die vorgelegten Belege fest, dass der Antragsteller Elektrofahrräder tatsächlich nach dem Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt hat. Der Antragsteller legte Verkaufsunterlagen für Geschäftsvorgänge nach Spanien (Juni 2021) und Italien (August 2022) vor.
(11)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Anforderung des Artikels 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung erfüllt.
(12)
Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle der drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung und der Antrag sollte demnach angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 16,2 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen.
4.
UNTERRICHTUNG
(13)
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.
(14)
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(15)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 108.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5)

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