Präambel VO (EU) 2023/592

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien unterliegen endgültigen Ausgleichszöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission(2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) eingeführt wurden.
(2)
Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A (im Folgenden „Antragsteller” ), ein argentinischer ausführender Hersteller, TARIC(3)-Zusatzcode C497, für den ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll von 25,0 % gilt, teilte der Kommission am 23. Mai 2022 mit, dass er seinen Namen in Viterra Argentina S.A. geändert habe.
(3)
Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Umfirmierung nicht seine Rechte auf Inanspruchnahme des unternehmensspezifischen Ausgleichszolls, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt, berühre und ersuchte die Kommission, dies zu bestätigen.
(4)
Der Europäische Verband der Biodieselhersteller (European Association of biodiesel producers — EBB) stimmte dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu, da dieser komplexere strukturelle Veränderungen erfahren habe, die sein Recht, weiterhin in den Genuss der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Maßnahmen zu kommen, beeinträchtigt hätten.
(5)
Die Kommission holte Informationen ein, prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und gelangte zu der Auffassung, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert worden war und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.
(6)
Die im Dossier enthaltenen Nachweise bestätigten die Feststellung des Antragstellers, dass die Umfirmierung am 3. Mai 2022 vom argentinischen Handelsregister und am 1. Juli 2022 von der Bundesverwaltung für öffentliche Einnahmen genehmigt wurde. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Ausgleichszollsatz nicht berührt.
(7)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollte die Umfirmierung ab dem Tag wirksam werden, an dem das Unternehmen offiziell unter dem neuen Namen tätig war, d. h. ab dem 1. Juli 2022.
(8)
Der Wirtschaftszweig der Union (EBB) wiederholte in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung die ursprünglich zum Antrag auf Umfirmierung vorgebrachten Argumente. Er brachte vor, dass die Umfirmierung eine komplexere strukturelle Veränderung verschleiere, dass der Antragsteller seine Biodieseltätigkeit durch verschiedene Übernahmen ausweitete, den Geschäftsführer (CEO) auswechselte, in Argentinien eine führende Rolle im Agrarsektor einnahm und in irgendeiner Weise mit einem anderen ausführenden Hersteller verbunden sei, der in Konkurs gegangen sei.
(9)
Es sei daran erinnert, dass alle ausführenden Hersteller in Argentinien einer Preisverpflichtung unterliegen, nach der sie einen Mindesteinfuhrpreis einhalten und ihren Biodiesel in die Union unter einer für das gesamte Land jährlich revidierten Mengenschwelle ausführen müssen.
(10)
Die Kommission prüfte die vorstehenden Behauptungen und stellte fest, dass der Wirtschaftszweig seine Behauptungen nicht hinreichend untermauerte. Die Kommission fand keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tätigkeiten des Antragstellers im Agrarsektor oder seine angebliche Erhöhung der Produktionskapazität auf die derzeit geltenden Maßnahmen ausgewirkt hätten. Die bloße Umfirmierung ermöglicht es dem Antragsteller nicht, eine größere Menge in die Union auszuführen oder unter dem regelmäßig von der Kommission festgesetzten Mindestpreis zu verkaufen, und kann somit die derzeit geltenden Maßnahmen nicht beeinträchtigen oder untergraben. Die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union konnten nicht berücksichtigt werden und wurden daher zurückgewiesen.
(11)
Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C497 zugewiesen worden war.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40 vom 12.2.2019, S. 1).

(3)

Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.

(4)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

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