Präambel VO (EU) 2023/595
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
nach Anhörung des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Angaben über das Gewicht in Kilogramm der entstandenen und recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff sowie die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge übermitteln.
- (2)
- Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, statistische Angaben und die Eigenmittelbeträge in einer einzigen Übersicht zu übermitteln.
- (3)
- Daten über das Aufkommen und das Recycling von Verpackungsabfällen aus Kunststoff bilden die Grundlage für die Berechnung der nationalen Beiträge zum Gesamthaushaltsplan der Union. Daher ist es erforderlich, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Daten zu verbessern.
- (4)
- Damit die Vergleichbarkeit, die Zuverlässigkeit und die Vollständigkeit der Daten aus den Mitgliedstaaten gewährleistet sind, sollten detaillierte Vorschriften über die Daten festgelegt werden, die in der der Kommission vorzulegenden Übersicht enthalten sein müssen.
- (5)
- Nach der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) können Daten über das Inverkehrbringen als Daten über angefallene Verpackungsabfälle gemeldet werden. Diese Methode der Datenmeldung könnte jedoch dazu führen, dass die Abfallmengen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich berechnet werden und somit die Daten zwischen den Mitgliedstaaten, die den „Ansatz des Inverkehrbringens” und den Mitgliedstaaten, die den „Ansatz der Abfallanalyse” anwenden, weniger vergleichbar sind.
- (6)
- Es ist notwendig, einheitliche Bedingungen für die Datenmeldung festzulegen, sodass die Angaben über Verpackungsabfälle aus Kunststoff von allen Mitgliedstaaten auf vergleichbare Weise gemeldet werden, damit deren Gleichbehandlung bei der Überprüfung der Daten gewährleistet ist und die für die Zwecke der Kunststoff-Eigenmittel geltende Methodik präzisiert wird. Daher sollte die in der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission(4) dargelegte Berechnungsmethodik näher erläutert werden.
- (7)
- Wenn die Menge der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff nach dem Ansatz des Inverkehrbringens geschätzt wird, sollten die Daten über das Inverkehrbringen durch Berichtigungsfaktoren ergänzt werden, sodass das gesamte Aufkommen an in einem Mitgliedstaat entstandenen Verpackungsabfällen aus Kunststoff erfasst wird und die Zuverlässigkeit und die Genauigkeit der gemeldeten Daten gewährleistet sind.
- (8)
- Die Menge der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff sollte anhand der beiden verfügbaren Ansätze bestimmt werden, um eine solide, für alle Mitgliedstaaten auf vergleichbare Weise berechnete Schätzung zu erhalten.
- (9)
- Zur Überwachung der an den übermittelten Daten vorgenommenen Änderungen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten bei der Überarbeitung einer früheren Übersicht angeben, welche Daten geändert wurden, und die Gründe für die Unterschiede im Zuge der Übermittlung der überarbeiteten Daten erläutern.
- (10)
- Falls Unterschiede zu den gemäß der Richtlinie 94/62/EG gemeldeten Daten über Verpackungsabfälle aus Kunststoff bestehen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Gründe dafür erläutern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 15.
- (2)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
- (3)
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
- (4)
Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).
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