ANHANG VO (EU) 2023/60

Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter/Leistung)
4d895 BASF SE Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Omega-6-Fettsäure als t10,c12-Octadecadiensäure (konjugierte Linolsäure)-Methylester (CLA(t10,c12)-ME).

Flüssige Formulierung:

CLA (t10,c12)-ME ≥ 28 %

CLA (c9,t11)-ME ≥ 28 %

CLA (t10,c12) < 2 %

CLA (c9,t11) < 2 %

Fettsäuren von Sonnenblumenöl: 38-42 % frei oder als Methylester und weniger als 1 % als trans-trans-Isomere.

Feste Formulierung:

CLA (t10,c12)-ME: ≥ 9 %

CLA (c9,t11)-ME: ≥ 9 %

CLA (t10,c12)-ME: < 1 %

CLA (c9,t11)-ME: < 1 %

Fettsäuren von Sonnenblumenöl: 13-15 % (frei oder als Methylester).

Pflanzliche Öle (hydrierte Triglyceride, vorwiegend Stearinsäure und in geringerem Maße Palmitinsäure):

44.5 %.

Kolloidales Siliciumdioxid: 15 %.

Calciumsulfat: 5 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12).

Chemische Formel: C19 H34O2

CAS-Nummer: 21870-97-3

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Omega-6-Fettsäure als Octadecadiensäure (trans-10, cis-12-Isomer) im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID)

Zur Quantifizierung von CLA(t10,c12)-Methylester in Vormischungen und Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie gekoppelt mit spektrofotometrischer Detektion (HPLC-UV)

Mastschweine 400 5000
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Bei Milchkühen sollte der Anteil von CLA(t10,c12)-ME in der Tagesration nicht mehr als 10 g/Kopf/Tag betragen.
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen.
26.1.2033
Milchkühe 175 350

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.