Artikel 3 VO (EU) 2023/608

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Allerdings gilt Folgendes:

a)
Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 1. Juli 2023.
b)
Anhang I Nummer 2 Buchstabe a Ziffern i und ii, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 gelten ab dem ersten Tag nach Ablauf des 90-Tage-Zeitraums im Anschluss an die Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.
c)
Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2023.

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