ANHANG I VO (EU) 2023/608

Die Anhänge VIII, IX und XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

(1)
In Anhang VIII erhält die Zeile „Menge in kg” in der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4454 bezieht, folgende Fassung:

Menge in kg 1102000 kg Erzeugnisgewicht

(2)
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 werden wie folgt geändert:

i)
Die Zeile „Beschreibung des Erzeugnisses” erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses Butter

ii)
Die Zeile „KN-Codes” erhält folgende Fassung:

KN-Codes 040510

iii)
Die Zeile „Besondere Bedingungen” erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung

b)
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4514 wird wie folgt geändert:

i)
Die Zeile „Beschreibung des Erzeugnisses” erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses Cheddar

ii)
Die Zeile „KN-Codes” erhält folgende Fassung:

KN-Codes 04069021

(3)
Anhang XIV.5 Teil A Teile A1 bis A6 erhalten folgende Fassung:

TEIL A
EINFUHRKONTINGENTE MIT BESCHEINIGUNGEN IMA 1

A1 —
MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4514, 09.4515, 09.4521 UND 09.4522

1.
Verkäufer
2.
Seriennummer
ORIGINAL
3.
Käufer

BESCHEINIGUNG

für die Einreihung bestimmter Milcherzeugnisse in bestimmte Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

4.
Rechnungsnummer und -datum
5.
Ursprungsland
6.
Bestimmungsmitgliedstaat

WICHTIG

A.
Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.
B.
Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.
C.
Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.
D.
Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
7.
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke: detaillierte Beschreibung des Erzeugnisses und Angaben zur Aufmachung
8.
Rohgewicht (kg)
9.
Eigengewicht (kg)
10.
Verwendete Ausgangsstoffe
11.
Fettgehalt in der Trockenmasse (GHT)(1)
13.
Fettgehalt (GHT)(1)
14.
Reifezeit(1)
16.
Anmerkungen:
a)
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...
b)
zur Verarbeitung bestimmt(2)
17.
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,

dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.

18.
Erteilende Stelle
Ort
Jahr Monat Tag
(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

A2 —
MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4195 UND 09.4182

1.
Verkäufer
2.
Seriennummer
ORIGINAL
3.
Käufer

BESCHEINIGUNG

für die Einreihung bestimmter neuseeländischer Butter im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182

4.
Rechnungsnummer und -datum
5.
Ursprungsland
Neuseeland

WICHTIG

A.
Für jede Aufmachungsform eines jeden Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.
B.
Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.
C.
Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.
D.
Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen zusammen mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
7.
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Kombinierten Nomenklatur und 8 stelliger KN-Code des Erzeugnisses mit dem Zusatz „ex” und Angaben zur Aufmachung.

Siehe beigelegte Produktliste:

KN-Code

Registrierungsnummer des Betriebs

8.
Rohgewicht (kg)
9.
Eigengewicht (kg)

(Anzahl der Packstücke)

(Gewicht in kg/Packstück)

10.
Verwendete Ausgangsstoffe
16.
Anmerkungen: Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...
17.
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.
Jahr Monat Tag
18.
Erteilende Stelle
Ort:
Jahr Monat Tag
Gültig bis:
Jahr Monat Tag
(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

A3 —
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER BESCHEINIGUNGEN IMA 1, DIE FÜR DIE ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4182 UND 09.4195 AUSGESTELLT WURDEN

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Anhangs XIV.5 Teil A gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Hersteller” : eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb, in der bzw. dem Butter für die Ausfuhr in die Union im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 hergestellt wird;
b)
„Charge” : die entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem einzigen Herstellungsvorgang in einer Produktionsanlage erzeugte Buttermenge;
c)
„Partie” : eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 vorgelegt worden ist;
d)
„zuständige Behörden” : die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Einfuhrerzeugnissen zuständigen Behörden;
e)
„Produktliste” : eine Liste, in der in Bezug auf jede Partie die laufende Nummer der zugehörigen Bescheinigung IMA 1, die Produktionsanlage oder der Herstellungsbetrieb, die Charge(n) sowie die Merkmale der Butter aufgeführt sind. Zudem können die Spezifikation für die Herstellung der Butter, der Herstellungszeitraum, die Anzahl der Packstücke je Charge, die Gesamtanzahl der Packstücke, das Nenngewicht der Packstücke, die Ordnungsnummer des Ausführers, das Transportmittel für die Beförderung von Neuseeland in die Union und die Frachtnummer angegeben werden.

Ausfüllen und Überprüfung der Bescheinigung IMA 1

Eine Bescheinigung IMA 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird. Sie kann für eine oder mehrere entsprechend dieser bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem Herstellungsbetrieb hergestellte Charge(n) eines Erzeugnisses gelten. Die Bescheinigung IMA 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt und als von einer in Teil A6 genannten erteilenden Stelle mit einem Sichervermerk versehen, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:
a)
in Feld 1 Name und Anschrift des Verkäufers;
b)
in Feld 2 die laufende Seriennummer mit Angabe des Ursprungslandes, der Einfuhrregelung, der Bezeichnung des Erzeugnisses, dem Kontingentsjahr und der jährlich neu mit „1” beginnenden Nummer der Bescheinigung;
c)
in Feld 4 Nummer und Datum der Rechnung;
d)
in Feld 7:

Bezugnahme auf die beizufügende Produktliste,

KN-Code,

Registrierungsnummer des Herstellungsbetriebs,

arithmetisches Mittel des Leergewichts der unmittelbaren Hülle;

e)
in Feld 8 das Rohgewicht in Kilogramm;
f)
in Feld 9:

das nominale Eigengewicht je Packstück,

das Gesamteigengewicht der Sendung in Kilogramm,

Anzahl der Packstücke,

g)
in Feld 10: aus Milch oder Rahm;
h)
in Feld 16: „Kontingent für neuseeländische Butter für... [Jahr] gemäß der Durchführungsverordnung (EU) …/…” ;
i)
in Feld 17:

das Ausstellungsdatum und gegebenenfalls der letzte Tag der Gültigkeit,

Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle;

j)
in Feld 18: die genaue Anschrift und Kontaktangaben der erteilenden Stelle.

A4 —
UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE BESCHEINIGUNG IMA 1 GANZ ODER TEILWEISE ANNULLIERT, GEÄNDERT, ERSETZT ODER BERICHTIGT WERDEN KANN

Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Zusammensetzung der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird

Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen.

Erzeugung vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet

Die die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stellen können eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine darunter fallende Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 „gültig bis 00.00.0000” eingetragen. Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats

Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Redaktioneller oder sachlicher Fehler

Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung von der erteilenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist

Wenn unter außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch ein für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehenes Erzeugnis zu ersetzen, kann die erteilende Stelle zwischen dem sechsten und dem zehnten Kalendertag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen. Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen sieben Kalendertagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge dadurch erzielt werden, dass nacheinander weitere Bescheinigungen IMA 1 ganz oder gegebenenfalls teilweise annulliert werden. Alle Mengen, für die für das betreffende Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann. Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

A5 —
VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN IMA 1

Zusätzlich zu den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
a)
Für unter den KN-Code ex04069021 fallenden Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit der laufenden Nummer 09.4521:

Feld 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen” ;

Feld 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung” ;

Feld 11 mit der Angabe „mindestens 50 %” ;

Feld 14 mit der Angabe „mindestens drei Monate” ;

Feld 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

b)
Für unter den KN-Code ex04069021 fallenden Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit der laufenden Nummer 09.4514:

Feld 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung” ;

c)
Für unter den KN-Code ex04069001 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:

Feld 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen” ;

Feld 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung” ;

Feld 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

d)
Für unter den KN-Code 04069001 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Käse im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:

Feld 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung” ;

Feld 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

A6 —
BESCHEINIGUNGEN IMA 1 ERTEILENDE STELLEN

DrittlandKN-Code und Beschreibung des ErzeugnissesErteilende Stelle
BezeichnungOrt
Australien

04069001

04069021

Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse

Cheddar

Australian Quarantine Inspection Service

Department of Agriculture, Fisheries and Forestry

PO Box 60

World Trade Centre

Melbourne, VIC 3005

Australien

Tel. +61 392466710

Fax +61 392466800

Neuseeland040510ButterMinistry for Primary Industries

Pastoral House

25 The Terrace

PO Box 2526

6140 Wellington

Tel. +64 48940100

Fax +64 48940720

www.mpi.govt.nz

04069001Zur Verarbeitung bestimmter Käse
04069021Cheddar

Fußnote(n):

(1)

Nur für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4521

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

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