Präambel VO (EU) 2023/608

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(2) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission(3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ( „Windhundverfahren” ) verwendet werden.
(3)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2022/2524 des Rates(4), werden die für Importe aus Neuseeland im Rahmen bestimmter Zollkontingente geltenden Bedingungen geändert. Insbesondere werden die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0147, 09.2013, 09.2109, 09.2110 und 09.4454 geändert. Darüber hinaus werden die Beschreibung des Erzeugnisses und die KN-Codes der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182, 09.4195 und 09.4514 geändert und die Vorschriften über die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter mit Ursprung in Neuseeland aufgehoben.
(4)
Die neuen Vorschriften für die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter sollten sich in Anhang XIV.5 Teil A Teile A1 bis A6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und insbesondere in den Mustern für Bescheinigungen IMA1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182, 09.4195, 09.4514, 09.4515, 09.4521 und 09.4522 widerspiegeln.
(5)
Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden. Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. Die zusätzliche Menge für hochwertiges Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents 09.4454 sollte jedoch ab dem am 1. Juli 2023 beginnenden Zollkontingentszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten die Änderungen der Beschreibung des Erzeugnisses und der KN-Codes für die Zollkontingente 09.4182, 09.4195 und 09.4514 ab dem ersten Tag nach Ablauf des 90-Tage-Zeitraums im Anschluss an die Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung gelten. Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4).

(4)

Beschluss (EU) 2022/2524 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 59).

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