Präambel VO (EU) 2023/609

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission(2) führte die Europäische Kommission Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern (im Folgenden „E-Bikes” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „angefochtene Verordnung” ).
1.2.
Urteil des Gerichts der Europäischen Union
(2)
Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd (im Folgenden „Giant” oder „Klägerin” ) hat die angefochtene Verordnung vor dem Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht” ) angefochten. Am 27. April 2022 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-242/19(3) in Bezug auf die angefochtene Verordnung (im Folgenden „Urteil” ).
(3)
Das Gericht stellte fest, dass die Kommission nicht verpflichtet war, Preisunterbietungsspannen zu ermitteln, und dass sie ihre Schadensanalyse und damit den ursächlichen Zusammenhang auf andere in Artikel 3 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung aufgeführte Preisphänomene wie einen erheblichen Preisrückgang bei den Unionsverkäufen oder die Verhinderung von Preiserhöhungen in nennenswertem Umfang stützen durfte. Da sich die Kommission jedoch auf die Berechnung der Preisunterbietung im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 gestützt hat, stellte das Gericht fest, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne der Klägerin bei den Preisen der Unionshersteller bestimmte Elemente berücksichtigt hat, die sie von den Preisen der Klägerin abgezogen hatte (oder bei denen keine OEM(4)-Verkäufe vorlagen, da der unabhängige Käufer die nachgelagerte Vermarktung der betroffenen Ware(5) durchführte), und dass sie somit bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne der Klägerin keinen gerechten Vergleich durchgeführt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser festgestellte methodische Fehler dazu geführt habe, dass eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt worden sei, deren Bedeutung oder Vorliegen nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden war.
(4)
In Anbetracht der Bedeutung, die die Kommission dem Vorliegen einer Preisunterbietung für die Feststellung einer Schädigung und als entscheidender Faktor für die Schlussfolgerung zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und dieser Schädigung beigemessen hatte, stellte das Gericht fest, dass der Fehler bei der Berechnung der Preisunterbietung ausreichte, um die von der Kommission vorgenommene Analyse des jeweiligen ursächlichen Zusammenhangs, dessen Vorliegen ein wesentliches Element für die Einführung von Maßnahmen ist, zu entkräften.
(5)
Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass unabhängig von der analogen Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung bei der Beurteilung des Vorliegens einer Schädigung im Sinne des Artikels 3 jener Verordnung durch die Unbilligkeit des im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes festgestellten Vergleichs auf jeden Fall die Prüfung der Kommission nach diesen Bestimmungen fehlerhaft geworden sei.(6)
(6)
Das Gericht stellte ferner fest, dass die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller — gebührend berichtigt um die bei der Berechnung der Preisunterbietung ermittelten Einfuhrkosten und Zölle — festgelegt worden sei.(7) Demzufolge sei nicht auszuschließen, dass ohne den methodischen Fehler hinsichtlich der Unterbietung der Preise der Klägerin die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union noch unterhalb der in der angefochtenen Verordnung und sogar unterhalb der darin ermittelten Dumpingspanne festgelegt worden wäre. In diesem Fall sollte der entsprechende Zollsatz gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung auf einen Satz gesenkt werden, der zur Beseitigung der Schädigung angemessen wäre.(8)
(7)
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat das Gericht die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt, soweit sie Giant betrifft.
1.3.
Umsetzung des Urteils des Gerichts
(8)
Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV” ) haben die Organe die sich aus den Urteilen des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie im vorliegenden Fall der Antidumpinguntersuchung — angenommenen Rechtsakts wird das Urteil des Gerichts erfüllt, indem der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist.(9)
(9)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.(10) Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird etwa eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union(11) nicht mehr vorhanden ist, es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.
(10)
Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die angefochtene Verordnung mit der einzelnen Begründung für nichtig, dass die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung in der Preisunterbietungsanalyse keinen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe durchgeführt hatte. Dem Gericht zufolge verfälschte dieser Fehler auch die Analyse der Schadensursache und möglicherweise die Schadensspanne in Bezug auf die Klägerin.
(11)
Die übrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der angefochtenen Verordnung, die nicht angefochten wurden oder die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht geprüft wurden, bleiben gültig und von dieser Wiederaufnahme unberührt.(12)
(12)
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts veröffentlichte die Kommission am 6. Juli 2022 eine Bekanntmachung (im Folgenden „Bekanntmachung über die Wiederaufnahme” ), mit der sie die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ), die zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, wieder aufnahm, soweit sie Giant betrifft, wobei sie die Untersuchung an dem Punkt wieder aufnahm, an dem die Unregelmäßigkeit auftrat.(13)
(13)
Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Giant.
(14)
Am 6. Juli 2022 ordnete die Kommission außerdem die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der von Giant hergestellten Elektrofahrräder mit Ursprung in der VR China an und wies die nationalen Zollbehörden an, die Veröffentlichung der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuwarten, bevor sie über etwaige Anträge auf Erstattung der für nichtig erklärten Zölle entscheiden (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ).(14)
(15)
Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über die Wiederaufnahme und forderte sie auf, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(16)
Eine interessierte Partei, Giant, beantragte innerhalb der in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme gesetzten Frist eine Anhörung und erhielt Gelegenheit dazu.
(17)
Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten Giant und EBMA Anhörungen und die Gelegenheit wurde ihnen erteilt.
(18)
Keine interessierte Partei beantragte eine Anhörung bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren.
1.4.
Verfahrensschritte zur Umsetzung der Urteile des Gerichts
(19)
Nach der Wiederaufnahme richtete die Kommission Auskunftsersuchen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die mit ihnen verbundenen Handelsunternehmen.
(20)
Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beantworteten die Auskunftsersuchen.
(21)
Die Kommission führte nach Artikel 16 der Antidumpinggrundverordnung Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:
1.5.
Untersuchungszeitraum
(22)
Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
STELLUNGNAHMEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN ZUR WIEDERAUFNAHME DER UNTERSUCHUNG
(23)
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zur Wiederaufnahme der Untersuchung von Giant und dem Einführer Rad Power Bikes NL ein.
(24)
Giant führte an, dass gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung bei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet werden, die Untersuchung nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden sollte. In jedem Fall sind solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abzuschließen. Giant wies ferner darauf hin, dass nach Artikel 5.10 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „WTO-Antidumping-Übereinkommen” ) Untersuchungen außer unter besonderen Umständen innerhalb eines Jahres und keinesfalls mehr als 18 Monate nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden müssten. Der zwingende und absolute Charakter der in Artikel 5.10 des WTO-Antidumping-Übereinkommens festgelegten Fristen sei mehrfach vom WTO-Berufungsgremium und von den WTO-Panels bestätigt worden, insbesondere in der Streitsache „EC — Fasteners” , in der das WTO-Berufungsgremium feststellte, dass nach Artikel 5.10 die Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten bzw. unter besonderen Umständen innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden müssen,(15) sowie in der Sache „Morocco — Hot-rolled-steel (Turkey)” (16), in der das Panel feststellte, dass nach Artikel 5.10 keine Ausnahmen bei der Einhaltung der in dieser Bestimmung festgelegten Fristen zulässig sind. Giant führte weiter an, dass in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme ausdrücklich anerkannt werde, dass es sich bei dem laufenden Verfahren um die Fortsetzung der Ausgangsuntersuchung handele, und da die ursprüngliche Antidumpinguntersuchung am 20. Oktober 2017 eingeleitet worden sei, müsse die Untersuchung bis zum 20. Januar 2019 abgeschlossen sein, um die verbindliche Frist in Artikel 6 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung einzuhalten. Folglich habe die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung im Juli 2022 dazu geführt, dass die Untersuchung über die in Artikel 6 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung festgelegte verbindliche Frist für den Abschluss von Untersuchungen hinaus verlängert worden sei, was auch mit den in Artikel 5.10 des WTO-Antidumping-Übereinkommens festgelegten Fristen unvereinbar sei.
(25)
Die Kommission wies darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung(17) die in Artikel 6 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung vorgesehene Frist von 15 Monaten für den Abschluss einer Untersuchung nicht für Fälle gilt, in denen ein Verfahren aufgrund eines Gerichtsurteils wiederaufgenommen wird. Somit betrifft Artikel 6 Absatz 9 nur Ausgangsverfahren, nicht aber Verfahren, die im Anschluss an ein die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechendes Urteil wiederaufgenommen wurden. Die von Giant angeführten WTO-Fälle sind offensichtlich irrelevant, da sie nicht infrage stellen, dass Artikel 5.10 des WTO-Antidumping-Übereinkommens über die Ausgangsuntersuchungen hinausgeht. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(26)
Ferner führte Giant an, dass die Kommission nicht berechtigt sei, die ursprüngliche Antidumpinguntersuchung in Bezug auf Giant wiederaufzunehmen, da der vom Gericht festgestellte materiellrechtliche Fehler nicht nur die Untersuchung in Bezug auf Giant, sondern auch die Gesamtanalyse der Schädigung und der Schadensursache betraf, die sich zumindest teilweise auf die Feststellungen in Bezug auf Giant stützte. Des Weiteren erklärte Giant, dass die Kommission, um dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-242/19 nachzukommen, nicht berechtigt gewesen sei, die Ausgangsuntersuchung wiederaufzunehmen, sondern dass sie die Antidumpingmaßnahmen gegenüber E-Bikes aufheben müsse, soweit Giant betroffen sei. Auch Rad Power Bikes NL vertrat die Auffassung, dass die Kommission aufgrund der Feststellungen des Gerichts die eingeführten Maßnahmen aufheben müsse.
(27)
Die Kommission widersprach diesen Behauptungen, dass es nicht möglich sei, eine Untersuchung wiederaufzunehmen, um eine von den europäischen Gerichten festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen. In der Tat hat das Gericht in der Rechtssache Jindal(18) festgestellt, dass die Kommission eine Untersuchung wiederaufnehmen, sie an dem Punkt fortsetzen kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, die Unregelmäßigkeit beseitigen und während des Anwendungszeitraums der fraglichen Verordnung erneut Maßnahmen einführen kann, selbst wenn ein materiellrechtlicher/methodischer Fehler vorliegt. Die Kommission konnte auch nicht erkennen, wie die von Giant angeführten WTO-Bestimmungen oder die Rechtsprechung ihre Behauptungen stützen könnten, da es in ihnen nicht um die Beseitigung von Rechtswidrigkeiten nach einem Gerichtsverfahren geht.
(28)
Überdies hat die Kommission, wie in den Abschnitten 3 und 4 erläutert, in dieser wiederaufgenommenen Untersuchung den methodischen Fehler, wie vom Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-242/19 gefordert, durch eine Anpassung der Berechnungen zur Preisunterbietung von Giant berichtigt. Die Kommission hat auch die Schadensbeseitigungsschwelle von Giant neu berechnet und dabei denselben methodischen Fehler beseitigt. Da das Gericht zu dem Schluss kam, dass diese Frage auch die Feststellungen zur Schädigung und zum ursächlichen Zusammenhang insgesamt beeinflusst, hat die Kommission ihre Analyse der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs angepasst, wie in den Abschnitten 3 und 4 erläutert. Die Kommission war daher der Auffassung, dass sie mit ihren angepassten Feststellungen dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-242/19 in vollem Umfang nachgekommen ist. Da die angepassten Feststellungen zu einer Senkung, nicht aber zu einer Aufhebung des Zolls führten, war eine Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber E-Bikes in Bezug auf Giant daher nicht erforderlich. Die Kommission wies diese Vorbringen daher zurück.
(29)
Des Weiteren vertrat Giant die Auffassung, dass die Kommission, sollte sie die wiederaufgenommene Untersuchung fortsetzen, auch alle anderen von Giant vor dem Gericht gerügten Fehler korrigieren müsse. Insbesondere müsse die Kommission ihre Fehler bei der Berechnung der Dumpingspanne (einschließlich des MWB-Antrags und der Ermittlung des Normalwerts) korrigieren. Giant behauptete, dass ein gerechter Vergleich gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung nicht gewährleistet gewesen sei.
(30)
Die Kommission wies diesen Einwand zurück. In der Schlussfolgerung des Gerichts in Randnummer 125 des Urteils in der Rechtssache T-242/19 hat das Gericht festgestellt, dass die Verordnung für nichtig zu erklären sei, soweit sie Giant betreffe, weil der bei der Berechnung der Preisunterbietung festgestellte methodische Fehler die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung insofern infrage stellen könne, als er die Analyse der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs durch die Kommission entkräften könnte. Das Gericht hielt es nicht für erforderlich, die Begründetheit der übrigen von der Klägerin vorgebrachten Behauptungen zu prüfen oder zu beurteilen. Wie in den Erwägungsgründen 8 und 11 erwähnt, müssen nach Artikel 266 AEUV die Organe die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen ergreifen, und die übrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der angefochtenen Verordnung, die nicht angefochten wurden oder die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht geprüft wurden, bleiben in vollem Umfang gültig. Da im Rahmen der wiederaufgenommenen Untersuchung nicht der gesamte Fall überprüft, sondern nur auf die vom Gericht festgestellten spezifischen Fehler eingegangen werden soll, hielt es die Kommission nicht für erforderlich, die Dumpingspanne für Giant zu überprüfen.
(31)
Giant wies ferner darauf hin, dass die Kommission sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch in der wiederaufgenommenen Untersuchung die Informationen, die sie benötigte, um zu beurteilen, ob ein gerechter Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen von Giant und denen des Wirtschaftszweigs der Union durchgeführt wurde, nicht vollständig offengelegt hatte. Daher forderte Giant, dass die Kommission im Rahmen der wiederaufgenommenen Untersuchung relevante Informationen über die Absatzkanäle der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller offenlegen sollte.
(32)
Obwohl die Kommission an ihrem Standpunkt festhielt, dass die spezifischen Einzelheiten der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt vertraulich behandelt werden sollten, hielt sie es für angemessen, Giant über Folgendes zu informieren: Die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verkauften rund 46 % ihrer Verkaufsmenge über verbundene Händler. Zusätzlich zu den Direktverkäufen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verkauften insgesamt zehn verbundene Händler E-Bikes an unabhängige Unternehmen. Somit entfielen auf die Direktverkäufe rund 54 % der Verkaufsmenge der Union.
(33)
Giant brachte vor, dass die Kommission entgegen ihrer Auffassung in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme verpflichtet sei, einen gerechten Vergleich zwischen den Preisen der eingeführten E-Bikes und den Preisen der von den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt verkauften E-Bikes durchzuführen. Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Antidumpinggrundverordnung würde der Kommission eine positive Verpflichtung auferlegen, zur Ermittlung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf die Preise einen entsprechenden Preisvergleich durchzuführen, der zwischen den Preisen der eingeführten E-Bikes und den tatsächlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen könne. Bei diesem gerechten Vergleich sollte die richtige Wettbewerbsstufe der betreffenden Verkaufspreise berücksichtigt werden. Zudem sollte berücksichtigt werden, ob es sich bei diesen Verkäufen um Markenprodukte oder um OEM-Verkäufe handeln würde.
(34)
Die Kommission berücksichtigte die Vorbringen von Giant und die Anmerkungen im Urteil des Gerichts bei ihrer angepassten Analyse der Preisunterbietung, der Schädigung, des ursächlichen Zusammenhangs und der Schadensbeseitigung sowie bei ihren Feststellungen in den Abschnitten 3 und 4.
(35)
Giant wies auch darauf hin, dass in der Erfassungsverordnung ausdrücklich anerkannt werde, dass „sich die endgültige Feststellung der … Zollschuld für den Antidumping- bzw. Ausgleichszoll … nach den Ergebnissen der wiederaufgenommenen Untersuchung” richte(19) und dass daher eine endgültige Feststellung nur für künftige Einfuhren gelten könne, d. h. für Waren, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zölle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt würden. Der oben genannte Standpunkt werde durch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-458/98 (IPS) sowie durch die in der Vergangenheit von der Kommission selbst geäußerten Ansichten gestützt.(20) Somit könnten nach Auffassung von Giant etwaige neu berechnete Zölle nur für künftige Einfuhren von E-Bikes, die von Giant hergestellt werden, eingeführt werden, d. h. für E-Bikes, die nach der Veröffentlichung der Verordnungen zur Wiedereinführung der Zölle in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Zudem würde die Wiedereinführung von neu berechneten Zöllen auf frühere Einfuhren auch dem Wesen der Antidumpingzölle widersprechen, bei denen es sich nicht um Strafmaßnahmen handeln würde, die eine frühere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgleichen sollen, sondern um ein Mittel zur Verhinderung einer künftigen Schädigung.(21)
(36)
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Artikel 10 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung(22) der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die während des Anwendungszeitraums der für ungültig erklärten Verordnungen getätigt wurden, nicht entgegen.(23) Folglich können, wie in Erwägungsgrund 14 der Erfassungsverordnung erläutert, die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die anschließende Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden.(24) Daher wurde die Behauptung von Giant zurückgewiesen, dass die Zölle nicht wieder auf Einfuhren eingeführt werden können, die vor der Veröffentlichung der (künftigen) Durchführungsverordnung der Kommission in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.
(37)
Rad Power Bikes NL wies darauf hin, dass es von anderen chinesischen Ausführern Waren einführte, die den von Giant eingeführten Waren ähnlich seien, und dass für diese Einfuhren Zölle gälten, die auf der Grundlage der jeweiligen Schadensbeseitigungsschwelle berechnet und eingeführt worden seien. Daher müsse die Kommission bei der Neuberechnung der geltenden Zölle für Giant auch die geltenden Zollsätze für die anderen chinesischen Ausführer, für die Zölle gelten, überprüfen und senken, und zwar sowohl für die Ausführer, denen individuelle Zollsätze gewährt wurden, als auch für die anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Ausführer.
(38)
Wie in Erwägungsgrund 30 erläutert, geht es bei der wiederaufgenommenen Untersuchung nicht um die Überprüfung der gesamten Feststellungen der angefochtenen Verordnung, sondern um die Umsetzung der spezifischen Feststellungen des Gerichts, soweit sie Giant betreffen. Das Gericht hat die angefochtene Verordnung in Bezug auf andere ausführende Hersteller nicht für nichtig erklärt. Daher hielt es die Kommission nicht für notwendig oder angemessen, ihre ursprünglichen Feststellungen für die anderen chinesischen Ausführer, für die die Zölle gelten, zu ändern. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
(39)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung stellte Giant erneut die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Wiedereinführung der für ihn geltenden überarbeiteten Antidumpingzölle infrage, wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt. Da jedoch keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wurde die Zurückweisung seines Vorbringens bestätigt.
3.
ERNEUTE PRÜFUNG DER PREISUNTERBIETUNGSSPANNE VON GIANT UND DER FESTSTELLUNGEN ZUR SCHÄDIGUNG
3.1.
Bestimmung der Preisunterbietung im Hinblick auf Giant
(40)
Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, stellte das Gericht fest, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne von Giant keinen gerechten Vergleich durchgeführt hat, da sie sich auf die Berechnung der Preisunterbietung im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung stützte, indem sie bei den Preisen der Unionshersteller bestimmte Elemente berücksichtigte, die sie von den Preisen von Giant abgezogen hatte (oder die bei den OEM-Verkäufen nicht vorhanden waren). Die Bedeutung oder das Vorliegen dieser Preisunterbietung war daher nicht ordnungsgemäß festgestellt worden.
(41)
Wie in Erwägungsgrund 155 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 der Kommission(25) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) erläutert, ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum anhand eines Vergleichs:
(42)
Um einen gerechten Vergleich zwischen den Preisen von Giant und den Preisen der Unionshersteller zu gewährleisten, berechnete die Kommission die Preisunterbietungsspanne von Giant neu, indem sie die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (vgl. Erwägungsgrund 41) in zweierlei Hinsicht berichtigte.
(43)
Erstens wurde in den Fällen, in denen die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die Ware über verbundene Händler verkauften, vom Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer (jeder Art) ein Abzug vorgenommen, um die tatsächlichen VVG-Kosten des betroffenen Händlers und die Gewinne von 9 % zu berücksichtigen. Bei einem Unionshersteller wurde eine der Veredelung ähnliche Vereinbarung festgestellt. In diesem Fall, in dem die Kosten des verbundenen Händlers Produktionstätigkeiten betrafen, wurden diese Kosten nicht abgezogen. Bei dieser Berechnung wurde dieselbe Gewinnspanne zugrunde gelegt, die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung in Erwägungsgrund 109 der vorläufigen Verordnung(26) für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde und die für die mitarbeitenden unabhängigen Einführer berechnet wurde.
(44)
Zweitens wurde in den Fällen, in denen ein Preisvergleich auf OEM-Ebene erforderlich war, ein weiterer Abzug von 2,3 % von den entsprechenden Preisen des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, um den Kosten für das Design, die Vermarktung und die Forschung und Entwicklung (FuE) Rechnung zu tragen. Dieser Abzug wurde wie in den Erwägungsgründen 59 bis 72 der angefochtenen Verordnung dargelegt ermittelt.
(45)
Eine weitere Berichtigung für die Handelsstufe nach Art des Abnehmers wurde nicht als notwendig erachtet, da die Untersuchung ergab, dass es keine anhaltenden und deutlichen Preisunterschiede zwischen Verkäufen an Großhändler und Einzelhändler in der Union gibt.
(46)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Giant vor, der Vergleich zwischen seinen Ausfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Abnehmer müsse auf beiden Seiten ohne Berichtigungen für VVG-Kosten und Gewinne erfolgen. Dementsprechend sei die Kommission bei der Umsetzung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Jindal vorgegangen. Mit dieser Methode werde ein gerechter Vergleich erreicht.
(47)
Die Kommission wies darauf hin, dass der Vergleich der Preise des ausführenden Herstellers mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Fall Jindal aufgrund der besonderen Umstände — d. h. mit einem geografisch aufgeteilten Markt und einem auf Ausschreibungen basierenden Wettbewerb — auf der Ebene der unabhängigen Abnehmer erfolgte. Jeder Fall wird auf der Grundlage der konkreten Tatsachen und Umstände behandelt. Vor dem Hintergrund des jeweiligen Urteils. Giant hat nicht erläutert, warum die Umstände des vorliegenden Falles den gleichen Ansatz wie in der Rechtssache Jindal rechtfertigen und warum das Vorgehen der Kommission mit dem Urteil des Gerichts unvereinbar sein soll. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Ausfuhrpreise in der Ausgangsuntersuchung im Einklang mit der Praxis der Kommission, dieselbe Methode wie nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung analog anzuwenden, gegebenenfalls um VVG-Kosten der verbundenen Händler und einen fiktiven Gewinn berichtigt wurden. Diese Vorgehensweise wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Hansol(27) ausdrücklich bestätigt, in dem hervorgehoben wurde, dass dies vom weiten Ermessensspielraum, über den die Kommission bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung verfügt, abgedeckt ist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(48)
Giant führte ferner hilfsweise zu dem in Erwägungsgrund 46 beschriebenen Vorbringen an, die Kommission müsse für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union direkt an Einzelhändler von den Verkaufspreisen des Unionsherstellers zusätzliche Abzüge für VVG-Kosten und den internen Verkaufsabteilungen zuzuordnenden Gewinnen vornehmen.
(49)
Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass der in den Erwägungsgründen 42 bis 45 dargelegte Ansatz einen gerechten Vergleich gewährleistete, indem die Ausfuhrpreise und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union anhand derselben Methode für dieselben Absatzkanäle in gleicher Weise berichtigt wurden. Dadurch wurden sowohl die Ausfuhrpreise als auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um VVG-Kosten und Gewinne berichtigt, wenn die Verkäufe über verbundene Händler erfolgten, während bei Direktverkäufen keine Berichtigung erfolgte. Eine Berichtigung der Direktverkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, wie von Giant vorgeschlagen, würde daher zu einer Asymmetrie zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union im Verhältnis zu den Ausfuhrpreisen von Giant für die entsprechenden Verkäufe führen, da bei den Verkäufen der Produktionseinheit von Giant in China für Direktverkäufe keine derartigen Abzüge vorgenommen wurden. Dies widerspräche zudem dem Urteil des Gerichts aus denselben Gründen der Asymmetrie, auf die sich das Gericht stützte, als es zugunsten von Giant entschied. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass, wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 erläutert, bereits weitere Anpassungen in Bezug auf die Kosten für Design, Marketing sowie Forschung und Entwicklung (FuE) und die Handelsstufe vorgenommen wurden, um im Einklang mit dem Urteil eine vollständige Symmetrie zwischen der Situation von Giant und der Situation des Wirtschaftszweigs der Union zu gewährleisten. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(50)
Giant brachte ferner vor, seine OEM-Verkäufe müssten mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen werden, für die gegebenenfalls Abzüge für VVG-Kosten und Gewinne vorgenommen worden seien.
(51)
Die Kommission bestätigte, dass dieser Ansatz verfolgt wurde.
(52)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, die offengelegten Berechnungen der angepassten Preise des Wirtschaftszweigs der Union seien aufgrund der Methode zur Einbeziehung von Gutschriften nicht korrekt. Die Unionshersteller behaupteten, dass sich dies sowohl auf die Berechnung der Nettopreise als auch auf die Berichtigungen der VVG-Kosten und des Gewinns auswirke.
(53)
Die Kommission prüfte, ob die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgeschlagene überarbeitete Methode Auswirkungen auf die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen hätte. Sie passte ihre Berechnungen an, jedoch ohne wesentliche Auswirkungen auf diese Spannen. Die angepassten Berechnungen wurden den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gegenüber offengelegt, und auch Giant und die anderen interessierten Parteien wurden am 10. Februar 2023 über diese Anpassung unterrichtet. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(54)
In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 wies der Wirtschaftszweig der Union auf einen Fehler bei der Berechnung der Gutschriften für einen Unionshersteller hin. Nach der Berichtigung dieses Fehlers betrug die Preisunterbietungsspanne von Giant 11,5 %. Die neuen Berechnungen wurden allen interessierten Parteien am 14. Februar 2023 mitgeteilt, und den Parteien wurde eine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
(55)
Ebenfalls in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass die Kommission bei der Behandlung von Gutschriften die VVG-Kosten und Gewinne nur auf der Grundlage des Wertes jedes Verkaufsgeschäfts ab Werk hätte berechnen dürfen. Da jedoch die VVG-Kosten pro E-Bike und die Gewinnspanne anhand des Rechnungswerts berechnet wurden, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(56)
Der Wirtschaftszweig der Union brachte in der Anhörung vor, dass bei allen Verkäufen, bei denen die Kommission den Gewinn des verbundenen Einführers von den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union abgezogen habe, die Gewinnspanne von 9 % zu hoch sei, da sie deutlich höher sei als die in der Ausgangsuntersuchung festgelegte Zielgewinnspanne (4,3 %). Die Gewinnspanne von 9 % sei durch „keine Informationen im Dossier” der wieder aufgenommenen Untersuchung gerechtfertigt. Giant wies dieses Vorbringen in einer Stellungnahme zurück; es sei nicht angebracht, die angewandte Gewinnspanne zu ändern, da es keinen Grund gebe, die in der Ausgangsuntersuchung berechnete fiktive Gewinnspanne infrage zu stellen.
(57)
Die Zielgewinnspanne und eine fiktive Spanne für den Gewinn eines verbundenen Einführers wurden beide in der Ausgangsuntersuchung festgelegt (auf der Grundlage von Informationen im Dossier) und wurden weder vom Gericht geprüft noch im Urteil, das zur Wiederaufnahme dieser Untersuchung führte, erwähnt. Daher ist die Kommission nicht verpflichtet, diese Angelegenheit im Rahmen der jetzigen Umsetzung des Gerichtsurteils erneut zu untersuchen. Darüber hinaus sind die Zielgewinnspanne (d. h. der Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union bei Inlandsverkäufen unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielen kann) und der Gewinn eines Händlers (ein fiktiver Betrag, der den normalerweise von einem Einführer getragenen Gewinn mit abdeckt) zwei unterschiedliche Konzepte, die verschiedenen Bestimmungen der Grundverordnung unterliegen. Ein direkter Vergleich zwischen den beiden Begriffen ist daher unangemessen und für die Festlegung der beiden Gewinnspannen unerheblich. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.
(58)
Der Wirtschaftszweig der Union brachte ferner vor, die Abzüge für VVG-Kosten und Gewinn seien aufgrund der Beziehung zwischen zwei der Unionshersteller und ihren verbundenen Händlern nicht gerechtfertigt. Insbesondere dürften vom Preis der Verkäufe über bestimmte Händler keine VVG-Kosten und Gewinne abgezogen werden, da der Hersteller im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung tätig gewesen sei. Zur Untermauerung seiner Behauptung legte der Wirtschaftszweig der Union Vereinbarungen zwischen den betreffenden Produktions- und Vertriebsunternehmen vor.
(59)
In Bezug auf einen Hersteller (siehe auch Erwägungsgrund 43) liege eine besondere Vereinbarung vor, die „der Veredelung ähnelt” . Die Kommission prüfte die genauen Bedingungen dieser Vereinbarung und kam zu dem Schluss, dass es sich hier nicht um eine Veredelungsvereinbarung, sondern um ein Auftragsfertigungssystem handelt, und dass sowohl der Hersteller als auch der verbundene Händler VVG-Kosten aufwiesen. Die Vereinbarung belegte außerdem eine vertragliche Beziehung zwischen verbundenen Parteien. Die Kommission hielt daher an ihrer Auffassung fest, dass es nicht angezeigt war, Abzüge für VVG-Kosten und Gewinne von den Verkaufspreisen dieses Herstellers über verbundene Parteien völlig auszuschließen. Die Kommission berücksichtigte VVG-Kosten, die mit Kosten in Verbindung standen, die normalerweise beim verbundenen Händler anfallen, jedoch keine Kosten für Funktionen, die normalerweise mit einem Hersteller verbunden sind. Außerdem hatte der betroffene Hersteller im Zusammenhang mit seinen Direktverkäufen VVG-Kosten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass VVG-Kosten und Gewinne vom Verkaufspreis des verbundenen Händlers abgezogen werden sollten, und wies dieses Vorbringen zurück.
(60)
Für den zweiten Hersteller legte der Wirtschaftszweig der Union ebenfalls eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler vor, um seine Behauptung zu untermauern, dass die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne nicht von den Verkaufspreisen seiner verbundenen Händler abziehen dürfe. Giant widersprach diesem Argument und erklärte, dass die Vorgehensweise beim Wirtschaftszweig der Union dieselbe sein müsse wie bei Giant.
(61)
Bei der Prüfung dieser Angelegenheit stellte die Kommission fest, dass es sich bei der für diesen zweiten Hersteller eingereichten Vereinbarung ebenfalls nicht um eine Veredelungsvereinbarung handelte, sondern um eine Fertigungsvereinbarung zwischen verbundenen Parteien, in der die Rollen des Herstellers und des verbundenen Händlers festgelegt waren und die weitere Klauseln wie die Methode zur Berechnung der Verrechnungspreise enthielt. Durch die Vereinbarung wurde nicht bestätigt, dass im UZ der Ausgangsuntersuchung E-Bikes im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung hergestellt wurden, die bedeuten würde, dass es nicht angemessen war, die VVG-Kosten von den Verkaufspreisen der verbundenen Händler abzuziehen. Vielmehr belegte die Vereinbarung eine vertragliche Beziehung zwischen verbundenen Parteien. Ein verbundener Händler trat zugleich als Hersteller auf, der E-Bikes sowohl direkt auf dem Markt als auch über andere verbundene Händler verkaufte. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(62)
Der Wirtschaftszweig der Union brachte ferner vor, die Verkäufe eines der Unionshersteller müssten nach oben korrigiert oder dürften beim Preisvergleich nicht berücksichtigt werden, da sie sich auf Verkäufe an Supermarktketten und Online-Plattformen und nicht an andere Arten von Einzelhandelsabnehmern bezögen.
(63)
Die Kommission hielt es nicht für angezeigt, solche Verkäufe auszuschließen, da die Stichprobe der in der Ausgangsuntersuchung ausgewählten Unionshersteller als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurde. Darüber hinaus wurde in Erwägungsgrund 45 bestätigt, dass weitere, über die bereits vorgenommenen Anpassungen hinausgehenden Preisanpassungen für verschiedene Arten von Abnehmern nicht angebracht waren.
(64)
Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, seine OEM-Verkäufe dürften nicht mit den Ausfuhrverkäufen verglichen werden, es sei denn, seine Preise würden berichtigt, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten.
(65)
Die Kommission stellte fest, dass die Menge der OEM-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sehr gering war und dass die meisten dieser Verkäufe bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung nicht herangezogen wurden, da keine Übereinstimmung mit einem eingeführten Warentyp vorlag. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine Berichtigung für die OEM-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht weiter geprüft werden sollte, da diese Frage keine wesentlichen Auswirkungen auf die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspanne hätte.
(66)
Folglich wird die geänderte Preisunterbietungsspanne von 11,5 % für Giant in Bezug auf den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung bestätigt.
3.2.
Bestimmung der Preisunterbietung im Hinblick auf andere chinesische Ausführer
(67)
In der Rechtssache T-242/19 stellte das Gericht fest, dass der festgestellte methodische Fehler, der dazu führte, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne von Giant keinen gerechten Vergleich durchführte, sich wahrscheinlich auch auf die Berechnung der Preisunterbietung auswirkte, die für die anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde.(28)
(68)
Um einen gerechten Vergleich zwischen den Preisen der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und den Preisen der Unionshersteller zu gewährleisten, berechnete die Kommission auch die Preisunterbietungsspanne der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller neu und berücksichtigte dabei die in den Erwägungsgründen 41 bis 44 genannten Aspekte.
(69)
Die Vergleiche ergaben eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer (einschließlich Giant) von 17,1 %. Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 53 erläuterten Korrektur der Preisunterbietungsspanne von Giant wurde diese Zahl bestätigt (d. h. mit 17,0 %).
3.3.
Angepasste Schlussfolgerung zur Schädigung
(70)
Die Kommission stellte fest, dass nach der Korrektur des vom Gericht in der Rechtssache T-242/19(29) festgestellten methodischen Fehlers bei der Berechnung der Preisunterbietung die Unterbietungsspanne der Einfuhren aus der VR China gegenüber den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf durchschnittlich 17,0 % (vgl. Erwägungsgrund 69) gesunken ist. Die Preisunterbietung ist zwar zurückgegangen, aber die gedumpten Einfuhren aus der VR China haben die Preise immer noch erheblich unterboten.
(71)
Die Feststellungen der Kommission zu den anderen Schadensindikatoren, die in den Erwägungsgründen 200 bis 205 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 141 bis 156 der angefochtenen Verordnung aufgeführt sind, bleiben in vollem Umfang gültig.
(72)
Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 70 genannten angepassten erheblichen Preisunterbietungsspannen und der in den Erwägungsgründen 200 bis 205 der vorläufigen Verordnung und den Erwägungsgründen 141 bis 156 der angefochtenen Verordnung erläuterten Beweise für die negative Entwicklung fast aller Schadensindikatoren kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung erlitt.
4.
SCHADENSURSACHE
(73)
Die Kommission prüfte ferner, ob angesichts der angepassten Preisunterbietungsspannen für die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller besteht.
(74)
Trotz der Verringerung der Preisunterbietungsspanne für alle in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer änderte dies nichts an der Tatsache, dass die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Maße unterboten. Somit änderten die angepassten Preisunterbietungsspannen nichts an der ursprünglichen Feststellung der Kommission über das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Schädigung der Unionshersteller und den gedumpten Einfuhren aus der VR China, die in Erwägungsgrund 223 der vorläufigen Verordnung getroffen und in Erwägungsgrund 168 der angefochtenen Verordnung bestätigt wurde.
(75)
Die angepassten Preisunterbietungsspannen änderten auch nichts an der Analyse und den Feststellungen zu anderen Schadensursachen in Abschnitt 5.2 der vorläufigen Verordnung und 5.2 der endgültigen Verordnung.
(76)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde und dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren durch die anderen Faktoren — einzeln betrachtet oder in kombinierter Wirkung — nicht abgeschwächt wurde.
5.
ERNEUTE PRÜFUNG DER SCHADENSSPANNE IM HINBLICK AUF GIANT
(77)
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts in Randnummer 123 des Urteils in der Rechtssache T-242/19 berechnete die Kommission auch die Schadensbeseitigungsschwelle von Giant neu.
(78)
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle im Untersuchungszeitraum durch einen Vergleich:
(79)
Um einen gerechten Vergleich zwischen den Preisen von Giant und den Preisen der Unionshersteller zu gewährleisten, berechnete die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle für Giant neu, indem sie die gewogenen durchschnittlichen Zielpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (vgl. Erwägungsgrund 78) anpasste.
(80)
In den Fällen, in denen die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die Ware über verbundene Händler verkauften, wurde vom Preis für unabhängige Abnehmer ein Abzug vorgenommen, um die tatsächlichen VVG-Kosten der Händler und die Gewinne von 9 % zu berücksichtigen. Die Höhe der VVG-Kosten variierte je nach dem betreffenden Händler. Bezogen sich die Kosten des betreffenden verbundenen Händlers nicht auf die Vermarktung von Waren, sondern auf Produktionstätigkeiten (wie Produktionsplanung und Beschaffung von Rohstoffen), wurden diese Kosten nicht abgezogen, da sie nicht zu den normalen Funktionen eines verbundenen Händlers gehören, der die Waren auf dem Unionsmarkt vermarktet. Die bei dieser Berechnung zugrunde gelegte Gewinnspanne entspricht der in der Ausgangsuntersuchung für die mitarbeitenden unabhängigen Einführer ermittelten Gewinnspanne.
(81)
Eine weitere Berichtigung zur Berücksichtigung der Verkäufe von Markenprodukten oder OEM-Verkäufen wurde nicht für notwendig erachtet, da diese Berichtigung von 2,3 % bereits vorgenommen wurde.
(82)
Eine weitere Berichtigung für die Handelsstufe nach Art des Abnehmers wurde nicht als notwendig erachtet, da die Untersuchung ergab, dass es keine anhaltenden und deutlichen Preisunterschiede zwischen Verkäufen an Händler und Einzelhändler in der Union gibt.
(83)
Die Vorbringen von Giant und vom Wirtschaftszweig der Union in ihren jeweiligen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung zur Berechnung der Preisunterbietung in Abschnitt 3 betreffen gleichermaßen die Zielpreisunterbietungsspannen in diesem Abschnitt.
(84)
Unter Berücksichtigung der von den interessierten Parteien vorgebrachten Stellungnahmen beträgt die Zielpreisunterbietungsspanne für Giant 13,8 %.
6.
ENDGÜLTIGE MAẞNAHMEN
(85)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Kommission in dieser wiederaufgenommenen Antidumpinguntersuchung sollte gemäß der Regel des niedrigeren Zolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware erneut ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne eingeführt werden, je nachdem, welche niedriger ist.
(86)
Es sei darauf hingewiesen, dass parallel zur Antidumpinguntersuchung eine Antisubventionsuntersuchung durchgeführt wurde. Laut Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) ist es im Hinblick auf die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls und die Tatsache, dass die endgültigen Subventionsspannen niedriger sind als die Schadensbeseitigungsschwelle, angemessen, zunächst einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Subventionsspannen und anschließend einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen.
(87)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(88)
Die angepasste Höhe der Antidumpingzölle gilt seit dem Inkrafttreten der vorläufigen Verordnung (d. h. seit dem 19. Juli 2018)(31) ohne zeitliche Unterbrechung. Die Zollbehörden werden angewiesen, den entsprechenden Betrag bei Einfuhren, die Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd betreffen, zu erheben und den bisher erhobenen Überschussbetrag (d. h. 10,8 %) in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten.
(89)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, wieder einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von E-Bikes aus der VR China vom ausführenden Hersteller Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd einzuführen.
(90)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(91)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 108).

(3)

Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd./Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2022:259.

(4)

Originalgerätehersteller (Original Equipment Manufacturer).

(5)

Im Sinne der angefochtenen Verordnung.

(6)

Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd./Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2022:259, Rn. 126.

(7)

Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd./Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2022:259, Rn. 122.

(8)

Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd./Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2022:259, Rn. 123.

(9)

Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, ECLI:EU:C:1988:199, Rn. 27 und 28, und Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2022:318, Rn. 115.

(10)

Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:1998:533, Rn. 31, Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80 bis 85, Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, ECLI:EU:T:2008:262, Rn. 99 und 142, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 83.

(11)

Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:1998:533, Rn. 31, Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80 bis 85.

(12)

Rechtssache T-650/17, Jinan Meide Casting Co. Ltd, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 333 bis 342.

(13)

Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern aus der Volksrepublik China infolge der Urteile vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-242/19 und T-243/19 (ABl. C 260 vom 6.7.2022, S. 5.).

(14)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen zur Umsetzung der Urteile vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-242/19 und T-243/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 38).

(15)

Bericht des WTO-Berufungsgremiums, „EC — Fasteners” , Rn. 611. Siehe auch den Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Streitsache „US — Hot-Rolled Steel” (Rn. 73), in dem das Berufungsgremium darauf hinwies, dass die in Artikel 5.10 festgelegten Fristen für den Abschluss von Untersuchungen im Rahmen des Antidumping-Übereinkommens „verbindlich vorgeschrieben” sind, und den Bericht des Panels in der Streitsache „US — Softwood Lumber V” (Rn. 7.333), in dem das Panel diese Fristen als „streng” bezeichnete. Siehe auch Panelberichte „Ukraine — Passenger Cars” , Fn. 277, „EU — Footwear (China)” , Rn. 7.832, „EC — Salmon (Norway)” , Rn. 7.802, „US — 1916 Act (Japan)” , Rn. 6.255.

(16)

Panelbericht, „Morocco — Hot-Rolled Steel (Turkey)” , Rn. 7.72 und 7.74.

(17)

Verbundene Rechtssachen C-283/14, Eurologistik, und C-284/14, GLS, ECLI:EU:C:2016:57, Rn. 61.

(18)

Rechtssache T-300/16 Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission.

(19)

Erfassungsverordnung, Erwägungsgrund 22.

(20)

Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas, ECLI:EU:C:2000:138, Rn. 77.

(21)

Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas, ECLI:EU:C:2000:138, Rn. 76.

(22)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(23)

Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 77 und 78, und C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 57.

(24)

Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.

(25)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 7).

(26)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 7).

(27)

Urteil vom 12. Mai 2022, C-260/20 P, Hansol, Rn. 105.

(28)

Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan/Kommission, ECLI:EU:T:2022:259, Rn. 113.

(29)

Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan/Kommission, ECLI:EU:T:2022:259, Rn. 113.

(30)

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(31)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 7).

(32)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

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