Artikel 1 VO (EU) 2023/612
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 307/2012
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 307/2012 erhält folgende Fassung:
Artikel 6(1) Die Behörde bewertet die Verlässlichkeit aller gemäß Artikel 5 dieser Verordnung eingereichten Akten innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt.
(2) Die Behörde nimmt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitraums von 24 Monaten zu den Akten Stellung, die sie gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung als verlässlich betrachtet.
(3) Werden mehrere Akten betreffend denselben Stoff oder dieselbe Gruppe von Stoffen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung vorgelegt, so gibt die Behörde eine einzige Stellungnahme zu diesen Akten ab.
(4) Die Behörde kann den Lebensmittelunternehmer oder die Interessengruppe auffordern, innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum des Erhalts der Anfrage der Behörde weitere Angaben zu seiner bzw. ihrer Akte vorzulegen.
Fordert die Behörde weitere Angaben an, darunter Informationen über die Bedingungen für die Verwendung des Stoffs in einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie und den Zweck dieser Verwendung, kann sie die in Absatz 2 genannte Frist verlängern.
Diese Frist kann nur einmal um bis zu drei Monate verlängert werden. Die genannte Frist schließt den im ersten Unterabsatz festgelegten Zeitraum ein, innerhalb dessen die Lebensmittelunternehmer oder andere Interessengruppen die angeforderten Angaben vorzulegen haben.
(5) Wenn die Behörde die Frist gemäß Absatz 4 verlängert, teilt sie dies allen Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessengruppen, die eine Akte in Bezug auf denselben Stoff oder dieselbe Gruppe von Stoffen übermittelt haben, und der Kommission mit.
Die Behörde stellt die gemäß Absatz 4 vorgelegten weiteren Angaben der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
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