Präambel VO (EU) 2023/62
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die polnische Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission(2) enthält in Abschnitt 4.2.1.4 Nummer 2 einen Fehler, der den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung festgelegten Anforderung erweitert.
- (2)
- Die polnische Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der am 30. Januar 2014 abgegebenen Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
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